213.21•Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
213.21Verordnung01.01.2005
213.21
(vom 27. Oktober 2004)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 86, 93 und 104 GOG²,⁴
beschliesst:
Organisation
Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.
Funktionsänderung
⁶ ¹ Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
Leitung
² Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberstaatsanwaltschaft verantwortlich.
⁶ ¹ Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
Auftrang
² Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft die erzielte Wirkung.
³ Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.
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4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.
5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie betreffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwaltschaften.
6 Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrensschritte und Medienkontakte.
Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der strategischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG²,
b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfolgung betreffen.
§§ 6 und 7.7
Die Leitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.
6¹ Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regionale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amtskreisen:
a. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und den Zürichsee,
b. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,
c. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21
² Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis.
⁸ ¹ Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen vier für das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften:
² Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.
a.³ Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstellen einrichten.
Kantonale Staatsanwaltschaften
Zweigstellen
Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.
Leitung⁶
¹ Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert.
Abteilungen
² Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt geleitet.
³ Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal, stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.⁶
⁶ ¹ Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehören das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und das Archiv.
² Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft direkt unterstellt.
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213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)
³ Die Oberstaatsanwaltschaft kann
§§ 14–19.⁷
§§ 20 und 21.⁵
§§ 22–26.⁷
Ernennungen
⁶ ¹ Der Regierungsrat ernennt:
² Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte:
a.⁴ die Leitung des Büros für amtliche Mandate,
³ Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstellung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die Oberstaatsanwaltschaft an.
Vollzugsregelung
Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21
¹ Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
² Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vornehmen. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.
Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom 15. Juni 1994 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
¹ OS 59, 331. ² LS 211.1. ³ Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; AB1 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁴ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; AB1 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁵ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; AB1 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁶ Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; AB1 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020. ⁷ Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; AB1 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020. ⁸ Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2026 (OS 81, 87; AB1 2026-02-13). In Kraft seit 1. April 2026.
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