213.27
(vom 13. Dezember 2011)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
¹ Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer Teilungsvereinbarung
- gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG³, wenn der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt,
- gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG³, wenn
- der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt,
- ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder
- das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsvereinbarung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger als 50% beabsichtigt und der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt.
² Im Übrigen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG³. Sie bezieht bei Bedarf beteiligte kantonale Behörden und Amtsstellen ein.
§ 2
Die Behörde, die einen Entscheid über die Einziehung von Vermögenswerten gefällt hat, teilt diesen gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)³ dem Bundesamt für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft mit.
§ 3
¹ Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte gefällt hat.
² In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.
¹ OS 67,100: Begründung siehe ABl 2011, 3822.
² Inkrafttreten: 1. April 2012.
³ SR 312.4.
1.4.12-76