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234.1•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG)
234.1Gesetz01.01.1989
234.1
(vom 4. Dezember 1988)¹
Der Erwerb eines Grundstücks wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundesrecht.
⁴ Es werden bezeichnet:
Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren.
¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
² Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
1.1.11-71
234.1
EG BewG
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