Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland² (EG BewG)⁴
(vom 4. Dezember 1988)¹
§ 1 — ⁵
§ 2
Der Erwerb eines Grundstücks wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
§ 3
Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundesrecht.
§ 4
⁴ Es werden bezeichnet:
die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden,
die zuständige Direktion des Regierungsrates als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde,
das Baurekursgericht⁶ als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz,
die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
§ 5
Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren.
§ 6
¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
² Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
1.1.11-71
234.1
EG BewG
OS 50, 563.
SR 211.412.41.
In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.