234.12
(vom 19. Mai 2010)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember 1988 (EG BewG)²,
beschliesst:
§ 1
Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG² ist die Volkswirtschaftsdirektion.
§ 2
¹ Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages.
² Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
³ Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
⁴ Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands³ ein.
⁵ Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.
§ 3
¹ Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.
² Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
¹ OS 65, 287: Begründung siehe ABl 2010, 1127.
² LS 234.1.
³ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99