Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen im Kanton Zürich sind verpflichtet, beim Abschluss eines neuen Mietvertrages das Formular gemäss Art. 270 Abs. 2 OR² zu verwenden.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2013 in Kraft.
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¹ OS 68, 342: Begründung siehe ABl 2013-09-20.
² SR 220.