242.15•Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)
242.15WeiterbildungsverordnungVerordnung01.01.1989
242.15
Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)
(vom 14. Dezember 1988)¹
Das Obergericht,
gestützt auf § 37 lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985²,
beschliesst:
Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Notariatswesen² umfassen:
Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befugnisse besteht nicht.
Erweiterte Befugnisse a. Umfang
b. Erteilungsgrundsätze
1.1.16-91
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Voraussetzungen a. Im Beurkundungswesen
Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befugnisse sind:
a. als Protestbeamter
b.³ als Urkundsbeamter
c.³ als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.
b. Im Grundbuchwesen
³ Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. b.
c. Im Konkurswesen
³ Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. c.
d. Ausnahme
³ Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen gemäß §§ 3–5 nicht erfüllen.
Ziel
Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden für das Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Beamter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.
Fachkurse a. Im Beurkundungswesen
Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche folgende Rechtsgebiete erfassen:
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² Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu besuchen sind:
¹ Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht III) durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im besonderen das Grundbuchrecht, behandelt wird.
b. Im Grundbuchwesen
² . . .⁴
¹ Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durchgeführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im besonderen das Konkursrecht, behandelt wird.
c. Im Konkurswesen
² . . .⁴
Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Besuch der Fachkurse.
Organisation und Leitung
Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspektorat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist.
Referenten
Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Zeitabstände der Durchführung
Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Notariate unentgeltlich.
Unentgeltliche Kursteilnahme
Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sollen ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.
Ziel
1.1.16-91
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Voraussetzungen für die Zulassung
¹ Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über die Zulassung entscheidet.
² Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:³
a. im Beurkundungswesen:
b. im Grundbuchwesen:
c. im Konkurswesen:
³ In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat.
Zeitabstände der Durchführung
Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das Notariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Unentgeltliche Prüfungsteilnahme
Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich.
Fachprüfungskommission
¹ Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.
² Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar:
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3 Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
4 Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen.
¹ Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.³
Entscheid der Fachprüfungskommission
² Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitgeteilt.
³ Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskommission.
Wiederholung der Fachprüfung
Die nicht bestandene Fachprüfung kann wiederholt werden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs nochmals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs. § 16 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
¹ OS 50, 549.
² LS 242.
³ Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.
⁴ Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.
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