243•Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
243Verordnung01.07.2009
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}(vom 9. März 2009)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Juli 2008², gestützt auf § 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985⁴, und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Dezember 2008⁵,
beschliesst:
Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen die Gebühren gemäss Anhang.
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.
In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten:
f.¹⁰ Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§ 28–30 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁵.
Gebühren- Mehrwertsteuer Neben- leistungen Gebühren- freiheit
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Mehrere Abwicklungsarten
Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.
Verkehrswert
Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr nach diesem zu berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offensichtlich zu tief angeben.
Gebührenrahmen
¹ Ist für eine Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag angegeben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.
² Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmäßige Gebührenfestsetzung.
Stundenansatz
¹ Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand, beträgt der Stundenansatz Fr. 180, soweit nicht im Anhang für einzelne Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind.
² Erfolgt eine Beurkundung auf Veranlassung der Parteien ausserhalb des Amtslokals des Notariats, gilt auch die Reisezeit als Arbeitsaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.¹⁴
³ Die Finanzdirektion passt die Stundenansätze der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- oder abgerundet.
Beurkundungen ausserhalb der Öffnungszeiten
a.¹⁴ Erfolgt eine Beurkundung werktags nach 18.30 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen, erhöht sich die Beurkundungsgebühr um Fr. 100.
Grundstücke in mehreren Kreisen
¹ Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.
² Die Mindest- und Höchstansätze werden für jeden Grundbuchamtskreis berücksichtigt, sofern das Rechtsgeschäft nicht zwingend bei nur einem Amt angemeldet werden muss.
Sühnverhandlung
Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auferlegt.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
² Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes⁴ übernommene Gebühren werden nicht erlassen. ³ Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.
¹ Ist bei der Abwicklung eines Geschäfts mit einer Person mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes⁶ der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten.
² Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat.
¹ Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Notariat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen.
² Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs. ³ Der Aufwand für die Einrichtung und Anpassung des elektronischen Zugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäß Ziff. 13 des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt.
¹ Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass
² Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.
¹ Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.
² Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins von 5% geschuldet. ³ Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.
Gebührenerlass
Hilfspersonen für Behinderte
Auslagen
Sicherstellung der Kosten
Zahlungsfrist, Verzugszins
1.1.24 - 123
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Rechtsöffnungs-titel
Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG⁹).
Inkrafttreten
¹ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
² Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 aufgehoben.
1 OS 64, 280: Inkrafttreten: 1. Juli 2009. 2 ABl 2008, 1188. 3 ABl 2009, 4. 4 LS 242. 5 LS 813.20. 6 SR 151.3. 7 SR 210. 8 SR 220. 9 SR 281.1. 10 Eingefügt durch B vom 24. September 2012 (OS 68, 65; ABl 2011, 3128). In Kraft seit 1. März 2013. 11 Eingefügt durch B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015. 12 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015. 13 Fassung gemäss B vom 6. Juli 2015 (OS 71, 399; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2017 (ABl 2016-07-01). 14 Eingefügt durch B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1. Januar 2024. 15 Fassung gemäss B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
(§ 1)
Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziff.:
Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft weitere damit im Zusammenhang stehende beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte der dafür festgesetzten Ansätze. Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) gelegene Grundstücke geschuldet.
1.1.1 Im Allgemeinen (auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kauf-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage und Vermögensübertragung) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft mindestens 1‰ 100
1.1.2 Eigentumsänderungen an Strassen
1.1.2.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen pro Grundstück 50
1.1.2.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet pro Abtretungsobjekt 50
1.1.3¹¹ Steuerbefreite Eigentumsänderung bei Vermögensübertragungen und Sacheinlagen pro Stunde 120
2.2.1, 2.2.2, 2.2.4, 2.2.9, 2.5.1
2.2.3.1
2.2.3.2
2.2.9
1.1.24 - 123
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Grundbuch-gebühren siehe Ziff.: | |
|---|---|---|
| 1.2 Grundpfandrechte | ||
| 1.2.1 | Errichtung und Erhöhung von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag mindestens 1‰ | 2.3.1 |
| 1.2.2 | Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes | 2.3.2 |
| - vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt pro neues Pfandrecht mindestens 1‰ | ||
| - wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht 100 | ||
| 1.2.3 | Pfandrechtserneuerung von der Pfandsumme mindestens 0,5‰ | 2.3.5.4 |
| 1.2.4 | Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes mindestens jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme 0,5‰ | 2.3.3 |
| 1.2.5 | Festsetzung oder Erhöhung des Maximal-zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden 50 | 2.3.5.1 |
| 1.2.6 | Umwandlung eines Schuldbriefs 50 | 2.3.5.3 |
| 1.3 | Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit pro aufgeteiltes Grundstück mindestens 50–100 | 2.1 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Grundbuch-gebühren siehe Ziff.: | |
|---|---|---|
| 1.4 | Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte | |
| 1.4.1 | Dienstbarkeiten und Grundlasten | 2.1, 2.4 |
| 1.4.1.1 | Begründung und Ausdehnung | |
| – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) mindestens | 1‰ | |
| 150 | ||
| – beim Fehlen einer Gegenleistung | 150–1000 | |
| 1.4.1.2 | Änderung | 150–1000 |
| 1.4.2 | Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen | |
| 1.4.2.1 | Dienstbarkeiten | 2.4 |
| – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) mindestens | 1‰ | |
| 150 | ||
| – beim Fehlen einer Gegenleistung | 150–1000 | |
| 1.4.2.2 | Übrige | 2.5.6 |
| wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum | ||
| pro Grundstück | 50 | |
| im Rahmen von | 100–300 | |
| 1.4.3 | Nachrückungsrecht | 2.5.4 |
| von der Pfandsumme | 0,1‰ | |
| im Rahmen von | 50–200 | |
| 1.5 | Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung | 100–1500 |
| 1.6 | Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen | |
| und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) | ||
| zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 | ||
| vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte höchstens | 0,5‰ | |
| 2500 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | |
|---|---|---|
| 2 Grundbuchgebühren | ||
| 2.1 Aufnahme eines Grundstücks | ||
| (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stockwerkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück | 50–500 | 1.3, 1.4.1 |
| bei Korporationen pro Blatt | 20 | |
| 2.2 Eigentum | ||
| 2.2.1^{13} Eigentumsänderung im Allgemeinen vom Verkehrswert | 1‰ | 1.1.1, 4.1, 4.4.2 |
| mindestens | 100 | |
| 2.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück | 100–200 | 1.1.1 |
| unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte | ||
| 2.2.3 Eigentumsänderung an Strassen | ||
| 2.2.3.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen | 100 | 1.1.2.1 |
| pro Grundstück | ||
| 2.2.3.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet | 50 | 1.1.2.2 |
| pro Abtretungsobjekt | ||
| 2.2.4^{13} Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert | 1‰ | 1.1.1 |
| mindestens | 100 | |
| 2.2.5 Erbfolge pro Grundstück | 50 | |
| im Rahmen von | 100–300 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | ||
|---|---|---|---|
| 2.2.6 | Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück im Rahmen von | 50 | |
| 100–300 | |||
| 2.2.7^{13} | Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens | 1‰ | |
| 100 | |||
| 2.2.8 | Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück im Rahmen von | 50 | |
| 100–300 | |||
| 2.2.9^{12} | Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach-einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück | 1.1.3, 4.4.3.2 | |
| – bis fünf Grundstücke | 250 | ||
| – jedes weitere Grundstück mindestens | 100 | ||
| 500 | |||
| 2.2.10 | Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück höchstens | 50 | |
| 1000 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | ||
|---|---|---|---|
| 2.2.11 | Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück | 50 | |
| – bei natürlichen Personen höchstens | 200 | ||
| – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Rahmen von | 100–300 | ||
| Grundpfandrechte | |||
| 2.3.1^{13} | Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts jeder Art | 1.2.1 | |
| von der Pfandsumme | 1‰ | ||
| mindestens | 100 | ||
| 2.3.2^{13} | Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teilösung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes | 1.2.2 | |
| – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt | 1‰ | ||
| pro neues Pfandrecht mindestens | 100 | ||
| – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht | 100 | ||
| 2.3.3^{13} | Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht | 1.2.4 | |
| vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes mindestens | 0,75‰ | ||
| höchstens 1‰ der Pfandsumme | 50 | ||
| 2.3.4 | Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück | 20 | |
| 2.3.5 | Pfandrechtsänderungen | ||
| 2.3.5.1 | Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden | 50 | 1.2.5 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | |
|---|---|---|
| 2.3.5.2 Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht | 50 | |
| 2.3.5.3 Umwandlung eines Schuldbriefs | 50 | 1.2.6 |
| 2.3.5.4 Vormerknahme einer Pfandrechtsnerierung | 50 | 1.2.3 |
| 2.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel | ||
| 2.3.6.1 Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück | 50 | |
| im Rahmen von | 200–500 | |
| 2.3.6.2 Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rangänderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel | 20 | |
| 2.3.6.3 Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück | 20 | |
| pro Pfandtitel höchstens | 200 | |
| 2.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht | 50 | |
| 2.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe | 0,1‰ | |
| im Rahmen von | 50–200 | |
| 2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten | 1.4.1, 1.4.2 | |
| 2.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung) | ||
| – vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) | 1‰ | |
| pro beteiligtes Grundstück mindestens | 50 | |
| je Dienstbarkeit mindestens | 150 | |
| – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück | 50 | |
| im Rahmen von | 150–1000 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | ||
|---|---|---|---|
| 2.4.2 Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) | |||
| pro beteiligtes Grundstück | 25 | ||
| im Rahmen von | 75–500 | ||
| 2.5 Vormerkungen | |||
| 2.5.1 | Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim Vorkaufsrecht vom Verkehrswert bei einer Vormerkungsdauer von | 0,5‰ | 1.1.1 |
| - höchstens 1 Jahr im Rahmen von | 100–1000 | ||
| - mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von | 100–1500 | ||
| - mehr als 5 Jahren im Rahmen von | 100–2500 | ||
| 2.5.2 | Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses im Rahmen von | 0,5‰ | |
| 100–1000 | |||
| 2.5.3 Verfügungsbeschränkungen | |||
| 2.5.3.1 | zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundstück | 20 | |
| im Rahmen von | 50–200 | ||
| 2.5.3.2 | übrige pro Grundstück | 50 | |
| im Rahmen von | 100–300 | ||
| 2.5.4 | Nachrückungsrecht pro Grundstück | 50 | 1.4.3 |
| höchstens | 200 |
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
| Ansatz/Fr. | Beurkundungsgebühren siehe Ziff.: | ||
|---|---|---|---|
| 2.5.5 | Vorläufige Eintragungen | ||
| 2.5.5.1 | Bauhandwerker- und andere Pfandrechte | ||
| – von der Pfandsumme | 0,5‰ | ||
| im Rahmen von | 50–300 | ||
| – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) | |||
| pro Grundstück | 50 | ||
| im Rahmen von | 100–300 | ||
| 2.5.5.2 | übrige | ||
| pro Grundstück | 50 | ||
| im Rahmen von | 100–300 | ||
| 2.5.6 | Übrige Vormerkungen | 1.4.2.2 | |
| pro Grundstück | 50 | ||
| im Rahmen von | 100–500 |
2.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten 50–200 2.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück 50–200
2.7.1 Zugehör pro Grundstück 50–250 2.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück 20 pro Anmerkung höchstens 100 2.7.3 Übrige Anmerkungen pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–500 2.7.4 Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr. Beurkundungsgebühren siehe Ziff.:
2.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchIT ZGB) verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und die Protokollführung pro Grundstück 50–250
2.8.2 Sühneverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs. Es wird die gleiche Gebühr wie im Sühneverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter erhoben.
wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 3 oder § 4 Anwendung findet) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 100–500
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungs-tätigkeit
nach Zeitaufwand:
vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat
pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes Jahr insgesamt mindestens 100
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
von den Bruttoerlösen
Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeitaufwands zusätzlich verrechnet.
Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis 2000
Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
Stiftung
4.2.1¹⁵ Ehevertrag, Vermögensvertrag 200–4000 4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner 150–1000 4.2.3¹¹ Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde 180
4.3.1¹⁵ Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung 50–2000 4.3.2¹⁵ Öffentliche letztwillige Verfügung 200–4000 4.3.3¹⁵ Erbvertrag 300–6000 4.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen 4.3.4.1 Deposition 150 4.3.4.2 Periodische Revision 10
4.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag 0,5‰ im Rahmen von 100–500 4.4.2 Verpfründungsvertrag Grundgebühr 300–500
1.1.24 - 123
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen 4.4.3.1¹⁵ Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰
4.4.3.2¹⁵ Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw., vom Kapital 0,2–0,5‰
4.4.4 Wechselprotest 4.4.4.1 Einschreiben des Wechsels 30 4.4.4.2 Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–500
4.5 Beglaubigungen 4.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20–250 4.5.2 Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite 3–5 mindestens 20
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
4.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2 10–300
4.6 Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert 1‰ im Rahmen von 200–15 000
4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissenschaftlärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10 000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
die nicht unter § 3 fallen
die nicht unter § 3 fällt
pro Stunde 180
die nicht unter § 3 fällt und für die nicht eine Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf) oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, samt den dafür nötigen Nachschlagungen die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 90
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
8 Urkundsausfertigungen und -kopien die nicht unter § 3 fallen, pro ganze oder angefangene Seite 2 zusätzlich für die Nachforschungen, soweit sie mehr als eine halbe Stunde erfordern für jede weitere Stunde 90
9 Fotokopien (durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 3 fallen pro Seite die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümerpfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäfts geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von 100–5000
11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäfts geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von 100–2000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Ansatz/Fr.
12 Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw. von der Summe 0,5‰ im Rahmen von 100–500
13 Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 180