281.1•Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
281.1Verordnung01.07.2010
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(vom 12. Mai 2010)¹
Das Obergericht,
gestützt auf § 87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926², §§ 76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010⁶ sowie § 24 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007⁸,¹⁵
beschliesst:
In dieser Verordnung bedeuten:
Amt: Betreibungs- und Gemeindeammannamt.
Verwaltungskommission: Verwaltungskommission des Obergerichts.
Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, richtet sich die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen, nach der gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG⁸ getroffenen Vereinbarung.
¹ Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskreises zuständig für die Führung
² Das Betreibungsamt Zürich 2 führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Zürich.
³ Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Winterthur.
Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden
Eigentumsvorbehalt, Viehverpfändung
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V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
Einigungsverhandlungen
Das Betreibungsamt kann die Durchführung von Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)¹³ und Art. 73 e der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)¹⁴ an das Bezirksgericht überweisen.
Schuldbetreibung gegen Städte Zürich und Winterthur
Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur ist das Notariat Zürich (Altstadt) bzw. das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig.
Vorzeitige Entlassung aus dem Amt
Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten aus dem Amt entscheidet gemäss § 36 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)⁴ der Gemeinderat.
Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten und der Stellvertretungen
Das Betreibungsinspektorat erstellt zu Beginn jeder Amtsdauer ein Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie der Stellvertretungen und stellt dieses zu:
Bücher, Register, Protokolle
¹ Das Amt verwendet für die Geschäftsführung:
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c. für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte:
² Das Amt verwendet für die Rechnungsführung:
¹ Das Betreibungsinspektorat erstellt für die Führung von Formulare Verfahren Formulare.
² Erstellen die Ämter selbst Formulare, haben diese inhaltlich den durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.
³ Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch von elektronischen Formularen.
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¹ In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Betreibungsamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.
² In gemeindeammannamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Gemeindeammannamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.
¹ Zeichnungsberechtigt sind:
² Die Stellvertretung bezeichnet sich als solche.
³ Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i. A.» oder die Bezeichnung ihrer Funktion bei.
¹ Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.
² Vorbehalten bleiben im Verfahren der Schuldbetreibung die Verwendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR¹² und weitere von der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift. ³ Die Unterzeichnung darf erst nach der Ausstellung eines Formulars erfolgen.
¹ Das Amt überweist der Gemeinde:
Die Ämter erstatten der Verwaltungskommission jährlich innert der ihnen gesetzten Frist und auf vorgeschriebenen Formularen Meldung über ihre Geschäftstätigkeit.
Das Betreibungsinspektorat erlässt über die Geschäfts- und Rechnungsführung ergänzende Weisungen.
Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und Rechnungsführung notwendigen Unterlagen, Gegenstände und Informatikmittel.
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¹ Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische Informatikapplikationen einführen, bedarf es einer Bewilligung
² Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. b reicht das Amt beim Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei:
³ Sind Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat bereits vorhanden, kann deren Beilage unterbleiben.
¹ Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission weiter.
² Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems oder einer Applikation auf Kosten des gesuchstellenden Amtes Sachverständige beiziehen.
Die Gemeinde sorgt dafür, dass sie die Rechte an den Applikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird.
¹ Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von verwendeten fachspezifischen Applikationen bedarf das Amt einer Bewilligung des Betreibungsinspektorats.
² Neue Versionen (Updates) von fachspezifischen Applikationen kann das Betreibungsinspektorat einmalig für alle Ämter bewilligen.
¹ Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschließlich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und archivierten Daten hat.
² Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Gemeinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden, bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.
³ Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten zu können.
Bewilligung Gesuchsprüfung Rechte an den Applikationen Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen Datenschutz, interner und externer Informatikbetrieb
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Ergänzende Weisungen
Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen.
Verantwortung für Aktenablage
¹ Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte ist für die ordnungsgemässe Verwaltung und Ablage der Akten des Amtes verantwortlich.
² Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese oder dieser die Verantwortung.
Beschriftung
¹ Das Amt legt die Akten geordnet nach Geschäften und Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.
² Register und Protokolle sind zudem mit dem Namen des Amtes zu bezeichnen, unter Angabe des Geschäftsinhalts sowie versehen mit dem Datum von Beginn und Abschluss des Registers oder des Protokolls.
Aufbewahrungsdauer
¹ Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren:
a. 30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungsbücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Personenregistern (Schuldnerregister),
b. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlustscheinregister,
c. 2 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Akten über Registerauszüge,
d. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an): alle übrigen Akten.
² Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren:
a. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):
Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungsregister,
Register der ausgestellten Zeugnisse,
b. 15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskontrolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäften,
c. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung.
Ablieferung an Archiv
¹ Das Amt bietet die Akten spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Archiv der Gemeinde (Archiv) zur Übernahme an.
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2 Das Archiv legt in Absprache mit dem Amt fest, welche Akten es übernimmt und welche vernichtet werden können. 3 Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen ab. Eine Kopie des Verzeichnisses liefert das Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für sich auf. 4 Nach der Ablieferung gehen die Verfügungsgewalt und die Verantwortung unter Beachtung von § 25 auf das Archiv über.
¹ Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das Amt, sofern das Betreibungsinspektorat die Bewilligung dazu erteilt.
2 Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der Akten ausgeschlossen ist.
¹⁵ Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Ämter richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010⁷.
Aufsicht des Obergerichts
Die Verwaltungskommission erlässt allgemeine Weisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.
Weisungen der Verwaltungskommission
¹ Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes einmal jährlich.
Visitation durch die Bezirksgerichte
² Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betreibungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der Visitation. 3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergebnis der Visitation mit. 4 Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungsinspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamthaft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.
Die Gerichte können in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Einsichtrechte der Gerichte
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Die Aufsichtsbehörden gemäss § 17 Abs. 1 EG SchKG⁸ teilen Disziplinarentscheide mit:
Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Aufsichtszuständigkeit gemäss § 6 Abs. 1 EG SchKG⁸ und nach Massgabe des Personalrechts der Gemeinde Administrativ- und Disziplinarmassnahmen treffen.
¹ Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.
² Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schriftlich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen.
³ Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betreffenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit.
⁴ Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)⁵ an die Verwaltungskommission zulässig.
¹ Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungsinspektorin oder einem Betreibungsinspektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden.
² Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betreibungsinspektorats.
¹⁵ Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäß § 26 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010⁷ und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
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¹ Das Betreibungsinspektorat inspiziert in der Regel einmal jährlich jedes Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsführung oder Teile davon.
² Es erstattet über das Ergebnis der Inspektion Bericht an:
³ Erachtet das Betreibungsinspektorat aufgrund des Ergebnisses der Inspektion die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als notwendig, stellt es dem Bezirksgericht entsprechend Antrag.
¹ Erfolgt infolge Wahl oder Ernennung einer neuen Betreibungsbeamtin oder eines Betreibungsbeamten ein Wechsel in der Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten statt.
² Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, dem Bezirksgericht und der Gemeinde das Datum und den Zeitpunkt der Übergabe fest und lädt die Beteiligten zur Amtsübergabe ein.
³ Das Betreibungsinspektorat
¹ Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts und der Gemeinde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspektorats.
² Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die Amtsübergabe vor.
³ Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amtsübergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten Personen unterzeichnen.
Inspektionen
Amtsübergabe
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V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
4 Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der Amtsübergabe zu:
a. an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde je:
b. an das Bezirksgericht zweifach:
5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.
c. Amtsübergabe an Stellvertretung
¹ Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertretung ausgeübt werden, nimmt das Betreibungsinspektorat die Amtsübergabe in Absprache mit der Gemeinde vor.
² Die Amtsübergabe kann ohne Mitwirkung des Bezirksgerichts und der Gemeinde erfolgen.
³ In der Regel ist kein Verzeichnis der Register und Akten zu erstellen.
Hilfeleistungen und Weiterbildung
¹ Das Betreibungsinspektorat leistet im Zusammenhang mit Inspektionen oder auf Ersuchen eines Amtes hin Hilfe in der Erledigung von Amtsgeschäften.
² Es erstattet der Verwaltungskommission Bericht über vorgenommene Hilfeleistungen.
³ Es führt für die Ämter Weiterbildungsveranstaltungen durch.
⁴ Es kann von den Ämtern Kostenbeiträge für Hilfeleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen erheben.
Weisungen
¹ Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusammenhang mit Inspektionen, Amtsübergaben und Hilfeleistungen verbindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.
² Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern, Rundschreiben und Mustersammlungen.
Berichterstattung
Das Betreibungsinspektorat erstattet der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit.
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
Die Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforderlichen Amtsübergaben (Ämterzusammenlegung) ohne Mitwirkung des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
1 OS 65, 345. 2 LS 131.1. 3 LS 131.3. 4 LS 161. 5 LS 175.2. 6 LS 211.1. 7 LS 212.51. 8 LS 281. 9 SR 210. 10 SR 211.413.1. 11 SR 211.423.1. 12 SR 281.31. 13 SR 281.41. 14 SR 281.42. 15 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 865; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.