321.5•DNA-Verordnung (DNAV)
321.5Verordnung01.07.2005
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(vom 8. Juni 2005)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)³ und auf Art. 20 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)⁴,
beschliesst:
¹ Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.
² Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
a.¹⁰ Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA-Profils ausserhalb eines Strafverfahrens gemäß Art. 6 DNA-Profil-Gesetz³ sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
¹ Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007² gelten die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.¹¹
² Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz³ im Auftrag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt.
§§ 3 und 4.⁷
Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung⁴ gelten
a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen,
b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur,
Behandlung von DNA-Profilen und DNA-Proben im Strafverfahren
Zuständigkeit ausserhalb von Strafverfahren
Anordnung von Probenahmen durch die Polizei
Profile von Tatortberechtigten
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321.5
DNA-Verordnung (DNAV)
c. die von der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft⁶ bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehörden, d.⁸ die von der Leitung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten Mitarbeitenden.
Zentrale Meldestelle für Löschungen
⁹ Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung⁴.
Meldung von Löschungereignissen
¹¹ ¹ Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungssereignisse mit dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an die in § 7 bezeichnete Stelle.
² Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.
Vernichtung von Proben
Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz³ erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3⁵ am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
¹ OS 60, 229. ² SR 312.0. ³ SR 363. ⁴ SR 363.1. ⁵ In Kraft seit 1. November 2005 (OS 60, 329). ⁶ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁷ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
DNA-Verordnung (DNAV) 321.5
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 391; AB1 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022. 9 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 313; AB1 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024. 10 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; AB1 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024. 11 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; AB1 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024. 12 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; AB1 2024-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
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