334•Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004
334Konkordat01.01.2007
(vom 13. Dezember 2006)¹
Dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 wird zugestimmt.
Das Konkordat vom 29. Oktober 2004 ersetzt die Vereinbarung vom 31. März 1976 sowie deren zugehörige Ausführungsbestimmungen vom 18. Juni 1976.
Veröffentlichung dieses Beschlusses und des Konkordats in der Gesetzessammlung.
¹ OS 61.607.
² Gemäss Beschluss der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 22. Dezember 2006 wird das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
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Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
(vom 29. Oktober 2004)
Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau schliessen sich zum ostschweizerischen Strafvollzugskonkordat zusammen mit dem Ziel, die Aufgaben bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, einen grundrechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermöglichen sowie den Vollzug zu vereinheitlichen, damit die Vollzugsziele bestmöglich erreicht werden können.
¹ Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
a. der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen,
b. von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
² Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmäßig aufeinander ab.
¹ Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
2 Die Strafvollzugskommission:
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.
2 Die Zentralstelle:
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Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
³ Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.
¹ Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
² Das Konkordatssekretariat:
³ Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäß der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
¹ Es bestehen Fachkonferenzen der:
² Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
³ Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
¹ Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug) Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
Kanton Appenzell A. Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
Kanton St. Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung)
Kanton Graubünden Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug) Anstalt Realta (offener Vollzug)
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Kanton Thurgau
Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
2 Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
a. die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen,
b. die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben:
a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann,
b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats,
c. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört,
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
d. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.
¹ Der einweisende Kanton:
² Die Vollzugseinrichtung:
¹ Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
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Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
² Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
¹ Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.
² Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.
¹ Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
² Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
Die eingewiesene Person:
a. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen, zulasten ihres Arbeitsentgeltes,
b. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt,
c. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit anderen Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von Frauen und von kranken Gefangenen. 2 Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten. 2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten² dieses Konkordats.
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