410.1•Bildungsgesetz (BiG)
410.1Gesetz01.07.2003
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(vom 1. Juli 2002)¹
¹¹ ¹ Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.
² Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen. ³ Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend. ⁴ Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. ⁵ Der Kanton wird für eine Bildungsausbildung und eine Bildungsstufen nach der Aus- und Weiterbildung in der Bildung mit den Bildungsdaten der einzelnen Schülerinnen und Schüler veranlasst. ⁶ Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral. ⁷ Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Evaluation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen. ⁸ Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.
Gegenstand, Geltungsbereich Ziel Grundsätze Neutralität Qualitäts-sicherung Bildungsdaten
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AHV-Versicher- tennummer
a.¹⁷ Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung¹⁴ systematisch verwenden.
Strafverfahren gegen Schülerinnen oder Schüler
a. Meldepflichten und Melderechte der Jugendanwaltschaft
b.¹⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öffentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bildungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Anerkennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach §§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008¹³ die Eröffnung und den rechtskräftigen Abschluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
² Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 besteht auch bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, insbesondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule.
³ Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche Verfahrensschritte informieren.
b. Meldepflichten und Melderechte der Schule
c.¹⁹ ¹ Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegweisungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrichtung gemäss diesem Gesetz.
² Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrpersonen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.
Schuljahr
¹¹ Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.
Bildungsstufen
¹¹ ¹ Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.
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2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.²²
3 Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht.
4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
¹¹ ¹ Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.
Subsidiare Bildungsleistungen
2 Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
3 Der Kanton fordert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.
¹¹ ¹ Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.
Rechtsform, Aufgaben
2 Der Lehrmittelverlag produziert, erworbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.
³ ¹ Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.
Allgemeines
2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.
3 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.
Drittmittel
³ Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.
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Grundsatz § 13.¹¹ An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet werden.
Subventionen § 14.²² ¹ Der Kanton kann Subventionen ausrichten an:
² In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
³ Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
Kostenanteile § 15.¹¹ ¹ Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
² Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen.
³ Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.
Zweck § 16. ¹ Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können.²¹
² Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere²⁴
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a.²³ In diesem Gesetz bedeuten:
Begriffe
Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Darlehen,
Stipendien: Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen sind,
Darlehen: Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
²⁴ ¹ Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die
Beitragsberechtigte Personen
² Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Altersjahres.
a.²³ ¹ Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
² Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde massgebend.
³ Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die auszubildende Person
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
a. abgeleiteter
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b. eigener
b.²³ ¹ Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begründet einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während dieser Zeit
² Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforderungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.
c. Wegfall
c.²³ Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.
Beitragsberechtigende Ausbildungen
d.²³ ¹ Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für
² Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Beitragsdauer
e.²³ ¹ Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungsdauer weniger als zwei Jahre, werden die Beiträge nur für die minimale Ausbildungsdauer ausgerichtet.
² Wer nach Erfüllung der Schulpflicht während zwölf Jahren in Ausbildung stand, erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute und keine Beiträge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet.
Nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen
f.²³ ¹ Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge.
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2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
g.²³ ¹ Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar.
2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzminimum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
3 Die Verordnung regelt
a. die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pauschaliert werden können,
b. die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse.
h.²³ ¹ Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres werden die Ausbildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet.
2 Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden:
a. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,
b. Betreuung von eigenen Kindern,
c. Krankheit,
d. Militär- oder Zivildienst,
e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
i.²³ ¹ Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipendien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet. § 17 h Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
j.²³ ¹ Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbildungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
2 Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbeiträge als Darlehen ausgerichtet.
3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
²⁴ ¹ Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
Bemessung der Ausbildungsbeiträge
Form der Ausbildungsbeiträge
a. Stipendien
b. Stipendien mit erhöhter Eigenleistung
c. Darlehen
Gesuch
a. Zuständigkeit
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b. Mitwirkungspflicht
a.²³ Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
Meldepflicht
b.²³ ¹ Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen muss, meldet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen innerhalb von 30 Tagen.
² Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitragsberechtigung geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung bleiben vorbehalten.
Bearbeitung von Personendaten
c.²³ ¹ Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über
a. ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
b. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
² Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt, ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.
³ Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stellen der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
Ausrichtung von Darlehen
d.²³ Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge
²⁴ ¹ Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn
a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wurden, die für die Berechnung massgeblich sind, oder
b. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
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3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge schuldet.
a.²³ ¹ Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
² Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
³ Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass gewähren.
b.²³ Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.
Rückzahlung von Darlehen
Zahlungserleichterungen und Erlass
⁹ Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
Stellung
⁹ ¹ Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.
Aufgaben
² Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.
³ Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.
⁹ ¹ Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:
Zusammen-setzung
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Bildungsgesetz (BiG)
2 Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
4 Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.
Zusammensetzung
¹¹ ¹ Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.
² Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Präsidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.
Aufgaben
¹¹ ¹ Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufenorganisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
² Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bildungsrättlichen Kommissionen.
³ Anordnungen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können mit Rekurs bei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion angefochten werden.¹⁵
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a.¹² das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,
b.³ das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
23 ¹ Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
² Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
³ Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträgen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.
Änderungen bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. April 2015
1 OS 58.3. 2 Text siehe OS 58.3. 3 In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58.12). 4 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58.77). 5 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58.153). 6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes (OS 58.153). 7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz (OS 58.153). 8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgesetzes (OS 58.153). 9 In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58.271). 10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58.271). 11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59.290). 12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61.220). 13 LS 413.31. 14 SR 831.10.
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Bildungsgesetz (BiG)
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; AB1 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; AB1 2016-04-15).
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; AB1 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; AB1 2016-04-15).
19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; AB1 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; AB1 2016-10-14).
20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; AB1 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; AB1 2016-10-14).
21 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; AB1 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; AB1 2018-06-22). In Kraft seit 1. Januar 2020.
23 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; AB1 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; AB1 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).