410.412•Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
410.412Reglement01.01.1999
410.412
(vom 27. August 1998)¹
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993² (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:
Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der Tertiärstufe bezeugen und
b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich ausweisen.
² Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
¹ Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
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Ausbildungsstruktur
2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
¹ Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
Ausbildungs- merkmale
² Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:
¹ Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Ausbildungs- merkmale
² Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst:
Ausbildungs- merkade
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¹ Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung.
² Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.
³ Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.
¹ Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im berufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
² Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
³ Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs. 1 um die Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.
a. über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder
b. über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
² Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und erwachsenenbildnerische Kompetenzen.
¹ Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
² Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
Praxis- ausbildung
Dauer
Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
Qualifikation der Praxis- lehrkräfte
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Diplomreglement
¹ Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
² Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt:
Diplomurkunde
¹ Die Diplomurkunde enthält:
² Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
Titel
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
Anerkennungskommission
¹ Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
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2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. 3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. 4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
¹ Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
² Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht. ³ Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. ⁴ Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
¹ Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
² Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. ³ Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Verzeichnis
¹ Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
² Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. ³ Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. ⁴ Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
Übergangsbestimmungen
¹ Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
² Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
³ Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Inkrafttreten
¹ Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
² Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
¹ OS 55, 382.
² LS 410.4.
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