410.61•Musikschulverordnung (MuSV)
410.61Verordnung01.01.2023
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(vom 5. Oktober 2022)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
Das Volksschulamt (Amt) vollzieht diese Verordnung, soweit die nicht Dritte zuständig sind. Vollzug
Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (MuSG)³ werden von der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Abgabe
¹ Die Angebote der Musikschulen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a, b, d Angebot und e MuSG bilden das Grundangebot.
² Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schülerinnen und Schüler Zugang zu einem Förderprogramm und zu einer Studiumsvorbereitung erhalten.
¹ Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musikalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter. Musikalisches Mindestangebot
² Dieses umfasst
a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht sowie bei Bedarf als Unterricht zu zweit und als Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülerinnen und Schülern mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von in der Regel mindestens
b. Ensembleunterricht,
c. mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr,
d. Stufentests,
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³ Die Musikschulen können den Zugang zu einzelnen Angeboten gemäss Abs. 2 lit. a–e vom Alter oder der musikalischen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig machen.
⁴ Die Angebote gemäss Abs. 2 lit. a–e gehören zum Mindestangebot, wenn der Unterricht nach Abs. 2 lit. a kantonsweit von durchschnittlich mindestens 50 Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr belegt wird.
⁵ Das Amt erlässt Richtlinien.
Förderprogramm und Studiumsvorbereitung a. gemeinsame Bestimmungen
¹ Der Zugang zu einem Förderprogramm und zur Studiumsvorbereitung setzt das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Promotion im Förderprogramm und Verbleib in der Studiumsvorbereitung hängen von den Leistungen ab.
² Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung legen nachvollziehbare und vergleichbare Kriterien für die Eignungsprüfung und die Promotion fest. ³ Können sich die beteiligten Musikschulen nicht einigen, legt das Amt die Kriterien fest. ⁴ Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung ergänzen ihr Angebot gemäss § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit weiteren Angeboten im Rahmen der kantonalen Begabtenförderung gemäss Art. 4 Bst. a der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»⁵. Sie setzen dafür die Finanzhilfen des Bundes ein.
b. Förderprogramm
² Die Angebote bestehen insbesondere für die Musikrichtungen Klassik und Pop/Rock/Jazz.
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3 Sie werden in der Regel in drei Förderstufen geführt, die aufeinander aufbauen. Der Umfang des Angebots nimmt mit jeder Förderstufe zu. Die höchste Förderstufe bereitet in geeigneter Weise auf die Studiumsvorbereitung vor.
c. Studiumsvorbereitung
² In Ausnahmefällen kann der Unterricht gemäss Abs. 1 lit. b in einer anderen Form als Einzelunterricht stattfinden.
³ Die Studiumsvorbereitung dauert in der Regel ein Jahr.
¹ Lehrpersonen an einer Musikschule sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht.
² Dies umfasst insbesondere
³ Der Unterricht ist so zu gestalten, dass er
Qualitätsstandards
a. Unterricht
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4 Die Lehrpersonen
b. personelle Führung
² Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss Abs. 1. Verfügt eine Musikschule nicht über eine Schulleitung, bestimmt die Trägerschaft eine Person mit dem nötigen Fachwissen, welche die Aufgaben erfüllt.
c. Organisation
² Die Gemeinden sind in der Trägerschaft privater Musikschulen vertreten und üben die Aufsicht über deren Betrieb und Finanzen aus. ³ Das Angebot der Studiumsvorbereitung setzt voraus, dass mindestens zehn Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen.
d. Qualitätsicherung und -entwicklung
¹ Die Musikschulen sorgen für Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie wenden professionelle Qualitätsinstrumente an. Stellen sie Qualitätsmängel fest, treffen sie Massnahmen zur Behebung.
² Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung bezeichnen sie in regelmässigen Abständen neue Entwicklungsschwerpunkte. Sie setzen dabei Ziele und überprüfen, ob diese erreicht wurden. Sie beteiligen die Lehrpersonen soweit erforderlich an der Qualitätssicherung und -entwicklung.
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¹ Die Musikschulen stellen in Zusammenarbeit mit ihren Trägerschaften für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung.
² Der Unterricht findet auf den persönlichen Instrumenten der Schülerinnen und Schüler statt. ³ Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar ist. ⁴ Sie ist für den Unterhalt ihrer Instrumente verantwortlich.
¹ Das Amt anerkennt Musikschulen auf den Beginn eines Schuljahres. Es erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben.
² Die Musikschulen reichen das vollständige Gesuch um Anerkennung bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ein. ³ Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens besucht das Amt die Musikschule. ⁴ Das Amt kann eine externe Stelle mit der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und dem Besuch der Musikschule beauftragen. ⁵ Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.
¹ Die Beiträge des Kantons gemäss § 8 MuSG werden den anerkannten Musikschulen in Form einer Pauschale pro Schülerin und Schüler oder einer Pauschale pro Schülergruppe ausgerichtet.
² Für Kurse werden Pauschalen ausgerichtet, wenn sie eine Mindestdauer von acht Stunden pro Semester aufweisen (Semesterkurse). ³ Der Kanton entrichtet Pauschalen für das Grundangebot und das Förderprogramm an die Musikschule, die gemäss der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers für das Grundangebot zuständig ist. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung wird der durchführenden Musikschule entrichtet. ⁴ Die Musikschulen sorgen dafür, dass die Pauschalen pro Schülergruppe für die musikalische Grundbildung den auftraggebenden Gemeinden gemäss § 77 VSG zukommen.
Infrastruktur und Instrumente
Anerkennung
Beiträge des Kantons a. Grundsätze
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b. Berechnungsgrundlagen
² Massgebend ist der Durchschnitt des ersten und des zweiten Schulhalbjahres.
³ Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung deckt die gesamten auf die Studiumsvorbereitung entfallenden und nach Abzug der Elternbeiträge sowie Drittmittel verbleibenden anrechenbaren Betriebskosten im Sinne von § 8 Abs. 3 MuSG ab.
⁴ Als Raumkosten im Sinne von § 8 Abs. 4 MuSG gelten insbesondere Kosten für Erwerb, Miete, Investitionen, Abschreibungen, Amortisationen, Unterhalt und Versicherung.
c. Pauschalen
¹ Die Pauschalen pro Schülerin und Schüler betragen pro Schuljahr
² Die Pauschalen pro Schülergruppe im Grundangebot betragen pro Schuljahr
³ Das Amt überprüft die Pauschalen regelmäßig.
d. Beitragsgesuche
¹ Die Musikschulen reichen die Beitragsgesuche bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Verband Zürcher Musikschulen (VZM) ein. Das Amt kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
² Die Musikschulen verwenden dabei die vom Amt zur Verfügung gestellten Formulare.
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3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
4 Die Musikschulen weisen die nicht anrechenbaren Betriebskosten gemäss § 8 MuSG gesondert aus.
5 Der VZM prüft die Gesuche und übermittelt sie mit einer Stellungnahme dem Amt.
¹ Das Amt und der VZM regeln dessen Leistungen in einer Vereinbarung.
e. Leistungen des VZM
² Die Leistungen umfassen insbesondere
³ Der Kanton entschädigt den VZM jährlich mit Fr. 3.50 pro Pauschale, die gemäss § 16 Abs. 1 lit. a und b ausgerichtet wird.
¹ Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der Musikschulen nach Abzug der Beiträge gemäss § 7 lit. a und c–e MuSG.
Beiträge der Gemeinden
² Im Rahmen der Festsetzung des Individuellen Sonderlastenausgleichs werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musikschulen, vermindert um den Beitrag des Kantons, als Gemeindeanteil berücksichtigt.
¹ Nach bisherigem Recht beitragsberechtigte Musikschulen behalten ihre Beitragsberechtigung bis zur Anerkennung gemäss § 13, längstens aber bis Ende Schuljahr 2026/2027.
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2 Mit der rechtskräftigen Verweigerung der Anerkennung fällt die Beitragsberechtigung dahin.
1 OS 77.538: Begründung siehe ABl 2022-10-14. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. 3 LS 410.6. 4 LS 412.100. 5 SR 442.133.