412.105•Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
412.105Gesetz01.01.2008
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(vom 11. Juli 2007)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)² über die Finanzen und von § 72 VSG², mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschulen und die Sonderschulung.
Gegenstand und Geltungsbereich
¹¹ Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 VSG² genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.
Rechnungstellung
¹ Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministration pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schulleiterin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.⁸
Lohnadministration
² Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.
³ Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monatlich anteilmäßig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.¹¹
¹ Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehrpersonen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.
Kostenanteile für kommunal angestellte Lehrpersonen
1.1.22-115
412.105
Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
2 Anrechenbar sind die tatsächlichen Lohnkosten, jedoch höchstens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz⁶ unterstehen würde.⁹
§§ 7–13.¹⁰
Kostenanteile an Jahreskurse
⁹ Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG², leistet der Kanton Kostenanteile an
a. den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigt,
b. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde ¹/₂₈ der Stufe I des Grundlohnes der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigen.
a.¹²
Zusätzliche Angebote
¹ Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG² leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:
a. Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und
b. Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.
² Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006³ zu verwenden.¹⁶
³ Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.
Kostenanteile an die Schulung in Aufnahmeklassen Asyl a. Grundsatz
¹⁶ Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung in Aufnahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Aufnahmeklasse Asyl gemäss § 16 a Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007⁴ sind:
a. die Lohnkosten für das Lehrpersonal, höchstens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz⁶ unterstehen würde,
b. die Lohnkosten für die Schulleitung im Umfang von 4 Stellenprozenten und für die Schulverwaltungsassistenz im Umfang von 1,75 Stellenprozenten.
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412.105
2 Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der Schulleitung beitragsberechtigt.
3 Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 720 pro Schülerin oder Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmäßig.
4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.¹⁷
a.¹⁵ ¹ Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn
² Beitragsberechtigt sind die Kosten für
b.¹³ ¹ Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende in der Gemeinde, aber ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kostenanteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den übrigen Stufen.
² Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmäßig.
³ Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kosten für die Sonderschulung, wenn
⁴ Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.¹⁷
b. zusätzliche Kostenanteile
Kostenanteile an die Schulung ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl
1.1.22 - 115
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Leistungen im Einzelfall
Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:
a. die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14 VSG²), b.⁹ die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62 Abs. 1 lit. b VSG²), c. die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2 VSG²), d. die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG²).
Mitteleinsatz durch die Gemeinden
¹ Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.
² Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht werden, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.
Drittmittel
¹ Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.
² Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.
³ Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.
Beitragsgesuche
¹ Das Volksschulamt legt den Zeitpunkt für die Einreichung der Beitragsgesuche fest.¹⁶
² Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.
³ Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.
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⁹ Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, werden nicht ausgerichtet.
Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegolten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Staatsbeiträge im Jahr 2008
Inkrafttreten
412.105
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14 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.
15 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. August 2019.
16 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 596; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.