412.14•Lehrmittelverordnung für die Volksschule
412.14Verordnung01.11.2014
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(vom 20. August 2014)¹,²
Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens.
Grundsatz
² Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest.
Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden.
Obligatorische Lehrmittel a. Festlegung
Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst:
b. Planung
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel.
c. Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule
Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mitgliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Lehrmittelkommission
² Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehrmittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt:
1.1.15-87
412.14
Lehrmittelverordnung für die Volksschule
j. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages. ³ Er bestimmt den Vorsitz.
b. Aufgaben
¹ Die Lehrmittelkommission berät den Bildungsrat, das Volksschulamt und den Lehrmittelverlag bei:
² Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmeldungen der Vertretung der Lehrpersonen.
c. Geschäftsstelle
Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle der Lehrmittelkommission.
¹ OS 69, 368; Begründung siehe ABl 2014-08-29. ² Inkrafttreten: 1. November 2014.