Mittel- und Berufsschullehrpersonenverordnung (MBVO)

413.111Verordnung23.08.1999

Mittel- und Berufsschullehrpersonenverordnung (MBVO)20

(vom 7. April 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 — Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 Geltungsbereich

für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

§ 2

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anwendbarkeit

Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung4 zum Personal- des allgemeinen Personalrechts

gesetz2.

II. Arbeitsverhältnis

§ 3

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

Anstellung

a. Lehrbeauftragten,

b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge- schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus- setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits- verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel- lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben

§ 4 — 1 Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im

Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

2 Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon- venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir- kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson- dere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirt- schaftskursen

§ 5 — Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr-

personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

Lohnklassen und -stufen

III. Lohn

§ 6

10 1 Der Einreihungsplan für die Entlohnung der Lehrperso-

nen weist sechs Lohnklassen auf.

2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi- mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.

Einreihung

§ 6a

9 Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in

die Lohnklasse eingereiht.

Einstufung

§ 7

10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah

rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein- gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.

2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange- rechnet:

a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti- gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr- person geleistet hat.

b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander- weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge-

schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf- männischen oder künstlerischen Berufen.

3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit- tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.

4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

§ 8

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol- Erwerb

genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse. eines Diploms

§ 9

1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung

wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes grundlohns.

2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre- chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen- verpflichtungen.

3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

§ 10

1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne

stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a. an Mittelschulen:20

1. für Fächer mit einer Verpflichtung von 23 Wochenlektionen, 1/920 des Jahresgrundlohns:

- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,

2. für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlek- tionen, 1/1020 des Jahresgrundlohns:

- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.

b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns:

- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

- mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

§ 11 — 11

IV. Zulagen

§ 12 — 1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der

Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah- resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen der Schulleitungs- mitglieder

2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs- schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen

§ 13 — 1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das

Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver- gütet.

2 Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

§ 14 — 17 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der

ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund- besoldung festsetzen.

2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur- sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich- wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufs- bildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An- hang zur Verordnung nicht überschreiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung

§ 15

1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel- schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris- tet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.

3 Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

5 Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte- fällen Ausnahmeregelungen treffen.

6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge- wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

§ 16

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes- Dienstalters-

terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem geschenk 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

§ 17

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten

durch den Kantonsrat8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

2 Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur- schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr- kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur- schule.

3 Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh- rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885,

b. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867,

c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896.

1 OS 55. 318.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 LS 177.111.

1.7.26-133

5 30. September 2002 (OS 57, 236).

6 30. September 2002 (OS 57, 237).

7 16. August 2009 (OS 64, 406).

8 Genehmigt am 7. Juni 1999.

9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2018.

19 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 9; ABL 2025-10-03). In Kraft seit 1. Januar 2026.

20 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 101; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2026.

Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrpersonenverordnung (MBVO)20

A. Einreihungsplan (§ 6 a)10

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)3 ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu- len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung

Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch- schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda- gogischer Ausbildung.14

Klasse 19 a. an Mittelschulen

1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul- abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I

2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo- gesang

3.15

b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fach- abschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung

1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be- rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil- dung

2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö- here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich

Klasse 20 a. an Mittelschulen

1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel- schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

b. an Berufsschulen

1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In- stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul- abschluss oder gleichwertiger Ausbildung

2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- diplom II

c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt

Klasse 21 a. an Mittelschulen

1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

3.15

b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos- senem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un- terrichten

II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c

Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu- nikation

2. Instruktoresn und Instruktorinnen für die prakti- sche Ausbildung an Lehrwerkstätten

3. Turnlehrer I

Klasse 21 a. an Mittelschulen

1. Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru- ment oder in Sologesang

b. an Berufsschulen

1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus- bildung

2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

3. mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- diplom II

5. Leitung von Lehrwerkstätten

Klasse 22 a. an Mittelschulen

1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

c. Schulleitungsmitglieder

III.11

B. Lohnskala (§ 6)19

Lohn- stufen

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

  1. Maximum

139 633

148 967

159 159

170 238

182 262

195 270

138 255

147 497

157 587

168 558

180 464

193 345

136 875

146 028

156 015

166 880

178 664

191 420

135 497

144 559

154 445

165 201

176 866

189 492

  1. Maximum

134 121

143 090

152 874

163 522

175 068

187 563

132 744

141 621

151 304

161 839

173 269

185 637

131 363

140 151

149 736

160 160

171 472

183 710

129 986

138 679

148 164

158 479

169 673

181 781

128 612

137 208

146 591

156 799

167 874

179 852

127 233

135 738

145 021

155 119

166 075

177 928

125 853

134 271

143 449

153 438

164 277

176 003

124 475

132 798

141 881

151 760

162 476

174 074

123 099

131 329

140 307

150 080

160 679

172 146

122 152

129 859

138 739

148 400

158 880

170 219

121 206

128 386

137 168

146 721

157 083

168 295

119 831

126 918

135 598

145 041

155 282

166 367

118 453

125 447

134 028

143 360

153 483

164 439

115 237

122 886

130 362

139 440

149 288

159 942

112 022

119 454

126 697

135 520

145 088

155 443

108 804

116 027

123 031

131 599

140 894

150 949

105 592

112 593

120 235

127 680

136 698

146 455

103 244

109 163

116 571

123 760

132 499

141 958

100 033

105 735

112 904

120 708

128 303

137 459

96 813

103 170

109 241

116 787

124 108

132 964

Minimum

93 599

99 740

105 576

112 870

120 775

128 467

Anlaufstufen

90 383

96 307

102 779

108 947

116 581

123 972

87 167

92 881

99 113

105 026

112 382

120 343

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