413.211.1•Disziplinarreglement der Mittelschulen
413.211.1Reglement01.08.2015
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(vom 2. Februar 2015)¹,²
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 20 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³,
beschliesst:
Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene.
Geltungsbereich
¹ Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug
² Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder delegieren.
§§ 3–7.⁶
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
Beeinträchtigung des Schulbetriebs
1.10.20 - 110
413.211.1
Disziplinarreglement der Mittelschulen
Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
¹ Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zweiten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.
² Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
³ Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
¹ Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a. durch die Schulleitung:
b. durch die Schulkommission:
² In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung gemäß Abs. 1 nicht eingehalten werden.
³ Massnahmen gemäß Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur ergriffen werden, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäß § 23 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000⁴ vorliegen. Es ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung zu tragen.⁵
⁴ In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldigter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
⁵ Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäß Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen:
Disziplinarreglement der Mittelschulen
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¹ Bei Verstößen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. durch die Lehrperson:
b. durch die Schulleitung:
c. durch die Schulkommission:
² Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
³ In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
¹ Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
² Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
¹ Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b und Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6, lit. c und Abs. 3 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
² Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6 und lit. c gelten als wichtige Schulangelegenheiten gemäss § 19 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000⁴.
b. Verhalten
Rechtliches Gehör
Mitteilung
1.10.20 - 110
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Disziplinarreglement der Mittelschulen
Änderung bisherigen Rechts
Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2 und Abschnitt IX. Rechtsmittel (Art. 33 und 34) werden aufgehoben.