413.212•Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
413.212Verordnung18.08.2003
413.212
(vom 29. Januar 2003)¹
¹ Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
² Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.
¹ Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen ausgerichtet.
² Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.
¹ Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebotes der Schule festgelegt.
² Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung.
Subventionsberechtigte Ausbildungsangebote
Schulgeld
Schülerpauschalen
Bemessung der Schülerpauschale
Verfahren
413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Kürzung der Subventionen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft².
¹ OS 58.72. ² 18. August 2003.
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