413.250.9•Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
413.250.9Reglement01.03.2010
413.250.9
(vom 13. Januar 2010)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999⁴,
beschliesst:
d.⁶ den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.
Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
a.⁷ Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
⁷ Über die Aufnahme in das 1. Semester des Basisjahres entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.
⁷ Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kenntnissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung.
Geltungsbereich
Eintrittsbedingungen
Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das Basisjahr
Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das 3. Semester
1.4.26 - 132
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
Besondere Aufnahme: Eidg. Berufsmaturität
⁷ ¹ Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn
² Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen.
³ Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
⁴ Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.
Spezielle Aufnahme: Vorbereitungskurs (Passerelle)
a.⁶ ¹ Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn
², …⁸
Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9
7 ¹ Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule oder einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zürich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeit-schule aufgenommen werden, wenn
² Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen.
³ Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
⁴ Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.
7 ¹ Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
² Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998⁵ über die definitive Aufnahme.
Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schulleitung.
Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unterbrechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.
Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS
Aufnahme-semester
Ausserordentliche Aufnahme
Unterbruch
1.4.26 - 132
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/1999³ in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom 4. April 1978.
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