413.251.1•Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
413.251.1Reglement22.08.2011
413.251.1
(vom 10. März 1998)¹
⁶ Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeitungsbereich Zeugnisperiode.
⁵ Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geographie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.
Promotionsfächer im Untergymnasium (9. und 10. Schuljahr)⁶
⁵ ¹ Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäß den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995³ sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.
Promotionsfächer im Obergymnasium (11. bis 14. Schuljahr)⁶
² Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
³ Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw. «Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
⁴ Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philosophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Viertelnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
⁵ Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
⁶ Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
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Weitere Fächer
⁴ Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.
Zeugnis
⁶ ¹ Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.
² Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.
³ Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.
Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsbeurteilung
¹ Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
² Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Entscheid
⁶ Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
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Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,⁶
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
⁶ ¹ Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen*. Sie werden nicht promoviert, wenn sie
² Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium.
⁶ Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des 12. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des 13. Schuljahres nicht promoviert werden.
¹ Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
² Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Bedingungen
Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Letzte Promotionstermine
Repetition
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³ Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
Besondere Fälle § 13. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Austauschaufenthalt § 14. Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat⁴ besondere Bestimmungen.
Überspringen einer Klasse § 15. Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Rekurs § 16.⁴ Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts pflegegesetz² des Kantons Zürich.
G. Schlussbestimmungen⁴
Übergangsbestimmung Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie § 17.⁶ Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie kann ab 1. August 2024 gewählt werden.
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⁶ Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April 2012.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2022
1.7.22 - 117
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