413.251.5•Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
413.251.5Reglement21.08.1995
413.251.5
(vom 10. Januar 1995)¹
⁶ Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Geltungsbereich
³ Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Massgebliche Fächer
Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:⁶ Bedingungen
a. Durchschnitt mindestens 4,
b.⁵ keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,
c.⁵ nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
⁶ ¹ Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. Provisorische Promotion und Nichtpromotion
² Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
³ ¹ Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren. Repetition
² Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
³ In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Besondere Fälle
¹ Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren. Gültigkeit
² Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
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413.251.5
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement
Übergangsbestimmungen
² Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2016/2017.
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen gemäss § 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2025/2026.
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5
Gemäss § 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom 10. Januar 1995:
Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Massgebliche Fächer
Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Aufnahme, definitive Promotion
Erfüllt ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Er wird nicht promoviert, wenn er
Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
a. in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium war oder b. während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war.
Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule.
Letzte Promotions-termine
¹ Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Aufsichtskommission kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen.
Repetition
² Ein Repetent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
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