413.252.4•Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
413.252.4Reglement20.08.2007
413.252.4
(vom 4. Juni 2007)¹
³ Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind:
¹ Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:¹¹
Massgebende Fächer
ein berufsfeldbezogenes Fach gemäß gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäß lit. a–h.
² Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebenden Fächer fest.
a.¹⁰ Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt.
b.¹⁰ Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester sind zu wiederholen.
Wechsel des gewählten Berufsfeldes
1.7.24 - 125
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Noten
¹¹ Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.
Prüfungsfächer
¹¹ ¹ Die Prüfungen umfassen die Fächer:
² . . .¹²
³ Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungsfächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.
Zeitpunkt der Prüfungen
¹¹ Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen.
Zulassung
¹¹ Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben.
Prüfungsart
Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Prüfungsplan und Aufgaben
¹ Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
² Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
Hilfsmittel
Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
Prüfungsdauer
Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
¹ Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist angemessen zu berücksichtigen.
² Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Die Noten werden wie folgt ermittelt:¹¹
Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.
¹¹ Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss § 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.
Beurteilung
Ermittlung der Noten
Bedingungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises
Entscheid über das Bestehen der Prüfung
Wiederholung der Prüfungen
1.7.24 - 125
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Unregelmäßigkeiten
¹ Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schulkommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
² Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
³ Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
⁴ In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.
⁵ Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Inhalt des Fachmittelschulausweises
Der Fachmittelschulausweis enthält:
d.¹⁰ die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie
den Ort und das Datum der Ausstellung.
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
a.¹⁰ Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
¹ Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäß dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.¹¹
² Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich die §§ 27 ff.⁸
¹¹ Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätzlichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.
² Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.
a.¹⁰ Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Bezug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
² Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.
Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.
¹ Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
² Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach § 27 n.⁷
| Zulassung zum Lehrgang |
|---|
| Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität⁶ |
| Zusätzliche Leistungen |
| Fachmaturitätsarbeit |
| Entscheid |
| Wiederholung |
1.7.24 - 125
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Unregelmäßigkeiten
Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung unerlaubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität die Schulkommission.
Inhalt des Fachmaturitätszeugnisses
Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:
d.¹⁰ die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h.¹⁰ Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
§§ 24–27.⁴
Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
¹¹ ¹ Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.
² Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.¹³
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
a.¹¹ Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester.
Dauer des Lehrgangs
b.⁵ Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.
Zulassung zum Lehrgang
c.⁵ Die Prüfungen umfassen die Fächer:
Prüfungsfächer
d.¹¹ Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehrgangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.
Zeitpunkt der Prüfungen
e.⁵ Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
Zulassung zu den Prüfungen
f.⁵ ¹ Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
Prüfungsmodalitäten
² Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein. Prüfungsplan und Aufgaben
³ Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.
g.⁵ ¹ Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.
Prüfungsplan und Aufgaben
² Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
h.⁵ Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
Hilfsmittel
1.7.24 - 125
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Prüfungsfächer, -teile und -dauer
i.⁸
| Prüfungsfach | Unterrichtsfach | Prüfungsteile und Dauer |
|---|---|---|
| Deutsch | Deutsch | 1. 180 Minuten schriftlich |
Bewertung
j.⁸ ¹ In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.
² Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.
³ Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
⁴ Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.¹¹
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
k.⁵ Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädagogischen Hochschule Zürich stammen.
l.⁸ Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn
m.⁵ Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.
n.⁸ ¹ Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
² Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fakultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden.
Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Entscheid über das Bestehen der Prüfung
Wiederholung
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999².
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
⁵ In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten.
Übergangsbestimmung
1.7.24 - 125
413.252.4
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-413_252_4",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "6",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-413_252_4-2007_06_04-2007_08_20-125",
"ordnungsnummer": "413.252.4"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "413.252.4"
}
}