413.31•Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) (Änderung)
413.31Gesetz01.04.2026
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(Änderung vom 27. Januar 2025; Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II)
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 2023¹ und der Kommission für Bildung und Kultur vom 9. Juli 2024²,
beschliesst:
Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 unverändert.
Ziff. 3 unverändert.
a. im Allgemeinen
a. Abs. 1 unverändert.
² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über lit. a und b unverändert.
c. persönliche und soziale Verhältnisse und Lebensumstände, lit. c wird zu lit. d.
a. ¹ Die Schulen sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit. Davon ausgenommen ist die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.
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² Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
³ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Gliederungstitel C–G werden zu Gliederungstiteln D–H.
Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 wird wie folgt geändert:
a. Die Berufsfachschulen
Auftrag
c. ¹ Die kantonalen Berufsfachschulen und die nichtkantonalen Berufsfachschulen mit Leistungsvereinbarung sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit.
Schulsozialarbeitende
² Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
³ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
26.3.2026 - OS Band 81
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Berufsmaturität
Abs. 1 unverändert.
² Die Berufsmaturitätsschulen
a. bereiten die Lernenden gemäß den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Berufsmaturität vor,
b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.
Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
Kostenanteile
¹ Der Kanton leistet in der beruflichen Grundbildung Kostenanteile von 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen an die von ihm beauftragten Berufsfachschulen und an den in seinem Auftrag durchgeführten Berufsmaturitätsunterricht.
² Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für lit. a wird aufgehoben.
lit. b–e werden zu lit. a–d.
Abs. 3 unverändert.
Subventionen
Abs. 1 unverändert.
² Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende Defizit für Bildungsangebote gemäß § 36 Abs. 2 lit. a und b die zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Abs. 3 unverändert.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Jürg Sulser Der Generalsekretär: Moritz von Wyss
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Der Regierungsrat beschliesst:
Die Änderungen vom 27. Januar 2025 des Mittelschulgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II) wird auf den 1. April 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-10-10).
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatsschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli
26.3.2026 - OS Band 81