413.312
Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
(Änderung vom 9. April 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 wird wie folgt geändert:
§ 5
e. Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen alle vier Jahre auf den 1. September des gleichen Jahres der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April.
Kostenanteil für Berufsvorbereitungsjahre
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Natalie Rickli
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. September 2025 in Kraft (ABI 2025-04-25).
25.7.2025 - OS Band 80
413.312
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Anhang 3
Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§ 5 e)
| Angebot | Pauschale (in Franken) |
|---|
| 1. Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a, b und d VEG BBG) | 8 900 |
| 2. Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG) | 5 600 |
| 3. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion (§ 8 VEG BBG) | 4 100 |
Ziff. 4 und 5 werden aufgehoben.