413.312•Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312Verordnung01.01.2011
413.312
(vom 24. November 2010)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³.
¹ Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Aufträge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungsdienstleistungen gemäß EG BBG ausschreiben.
² Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:
³ Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.
⁴ Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
¹ Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37 EG BBG sind
² Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen.
Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auflagen wie Mindest- oder Höchstklassengrößen abhängig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.
¹ Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in anderen Kantonen abgestellt.⁶
² Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden.
a.⁵ ¹ An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauschalen pro lernende Person und Kurstag aus.
² Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*.
³ Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation über die berufliche Grundbildung.
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b.⁵,¹⁴
b.¹⁰,¹⁵ ¹ An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aus.
² Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.
³ Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pauschale fest.
c. ¹ Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchführen, können berufsorientierte Weiterbildung gemäß § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten.¹⁸
² Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lektionen aus.¹⁸
³ Das Amt kann bewilligen:
⁴ Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1 erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventionen von höchstens 75 % der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.
d.¹⁷,¹⁹ Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten:
Subventionen¹³
a. Höhere Fachschulen
b.¹⁵ Berufsorientierte Weiterbildung
c. Grundkompetenzen Erwachsener
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Kostenanteil für Berufsvorbereitungsjahre
e.⁸,¹⁵ ¹ Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus.
² Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.
³ Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen alle vier Jahre auf den 1. September des gleichen Jahres der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April.²¹
Investitionsbeiträge
¹ Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investitionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstellen kann oder
b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.
² Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt.
Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen
Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen.
Ausserkantonale Bildungsangebote
¹ Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.
² Die Höhe der Beiträge richtet sich
a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
b. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betreffenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.
Lehrstellenförderung
Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.
Beitragsgesuche
¹ Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
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² Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.
Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu 80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.
Vorschüsse
Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.
Mindestbeitrag
Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn
Kürzungen, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen
a.¹⁶ Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Lernenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.
Berufsvorbereitungsjahr
⁶ Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 Gebühren EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.
¹ Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul- und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43 Abs. 2 EG BBG.
Höhe
² Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt. a. Grundsatz
¹ Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der Schul- oder Kursgelder vorschreiben.²⁰
b. Ermässigung oder Erlass
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Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermittelte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufsfehre vorausgesetzten Fähigkeiten erlangen.
3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäß § 43 Abs. 3 EG BBG fest.
c. Kleingruppenzuschlag
¹ Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindestzahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungseinrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind.
² In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.¹⁹
d. Nachholbildung
¹ Personen, die eine Nachholbildung gemäß § 42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)⁴ absolvieren, entrichten
a. ein Schul- oder Kursgeld,
b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehenden Materialkosten,
c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).
² Kostenlos sind
a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informationsveranstaltung,
b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäß § 10 oder § 21 EG BBG,
c. die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren,
d. der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qualifikationsverfahren,
e. das Qualifikationsverfahren (Prüfung).
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a.⁸ ¹ Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr:
² Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 angerechnet.
³ Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungsjahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschuldet.
⁴ Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.
¹ Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.
² Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
¹ Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
² Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
³ Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückforderung des restlichen Kursgeldes abbrechen.
Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.
e. Berufsvorbereitungsjahr
Zahlungstermin
Rückerstattung des Kursgeldes
Verbrauchsmaterial und Lehrmittel
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Übergangsbestimmung
¹ Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäß § 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen.
² Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäß der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
³ Die Übergangsbestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten bis 31. Dezember 2012.
Höhere Berufsbildung
¹ Sind die nach §§ 5 b und 5 c berechneten Subventionen für Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleisteten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
² Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden.
Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis 31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäß Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2012.
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Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 3. Juli 2013.
An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August 2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet.
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13 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; AB1 2016-11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; AB1 2016-11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Nummerierung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; AB1 2016-11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; AB1 2017-05-26). In Kraft seit 1. August 2017.
17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; AB1 2017-05-26). In Kraft seit 1. August 2017.
18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 (OS 73, 436; AB1 2017-10-06). In Kraft seit 1. November 2018 (AB1 2018-09-07).
19 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; AB1 2024-05-03). In Kraft seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; AB1 2024-05-03). In Kraft seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; AB1 2025-04-25). In Kraft seit 1. September 2025.
22 Fassung gemäss RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; AB1 2025-04-25). In Kraft seit 1. September 2025.
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Gebühren (§ 14)
nach Aufwand
nach Aufwand
nach Aufwand, mindestens Fr. 100
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Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§ 5 e)
| Angebot | Pauschale (in Franken) |
|---|---|
| 1. Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a, b und d VEG BBG) | 8 900 |
| 2. Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG) | 5 600 |
| 3. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion (§ 8 VEG BBG) | 4 100 |
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