413.313•Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
413.313Verordnung01.01.2011
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(vom 22. Dezember 2010)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
⁸ ¹ Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³ setzt sich zusammen aus
² Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Berufsbildungskommission
a. Mitglieder und Präsidium
b. Aufgaben
1.7.18 - 101
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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Geschäftsstelle
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskommission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission mit beratender Stimme teil.⁸
² Die Geschäftsstelle
a. vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht die Familienausgleichskassen zuständig sind,
b. führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit sind,
c. bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungskommission Antrag,
d. regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.
Familienausgleichskassen
¹ Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.
² Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.
Massgebende Lohnsumme
Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG³ gilt die Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009⁴ massgebend ist.
Befreiung von der Beitragspflicht
a. die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Betriebes im Kanton liegt,
b. die einem Lehrbetriebsverbund angehören,
c. die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind oder
d. deren Lohnsumme weniger als Fr. 250 000 beträgt.
² Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie
a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten,
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b. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.
³ Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben werden, massgebend.
Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befreiten Betriebe.
Verfahren a. Meldungen der Betriebe
¹ Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei den Betrieben.
b. Bezug der Fondsbeiträge
² Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁷ betreffend Mahnungen (Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von uneinbringlichen Beträgen (Art. 34c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis) gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
³ Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die Geschäftsstelle.
Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26b EGB ausgerichtet an
Leistungen
a. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetriebliche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pauschalbeiträgen,
b. die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfahrens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung⁶),
c. die Kosten der Berufsbildnerkurse,
d. Lehrbetriebsverbände zur Anschubfinanzierung,
e. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als unerlässlich erweisen,
f. weitere Massnahmen.
⁸ Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Berufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienausgleichskassen.
1.7.18-101
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Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
Einsprache und Rekurs
¹ Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen gemäss § 8 Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
² Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Geschäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.
¹ OS 66.2; Begründung siehe ABI 2010, 3082. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2011. ³ LS 413.31. ⁴ LS 836.1. ⁵ SR 412.10. ⁶ SR 412.101. ⁷ SR 831.101. ⁸ Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABI 2018-04-27). In Kraft seit 1. Juli 2018.