413.319•Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
413.319Verordnung01.03.2014
413.319
(vom 27. November 2013)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 34 a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,
beschliesst:
Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.
Bildungsdirektion
¹ Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die Amt kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
² Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Leistungen umfassen:
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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
Besondere Aufträge
a.⁷ ¹ Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selbst öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
² Auftraggebende Stellen können insbesondere sein:
Leistungsvereinbarung
¹ Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.
² Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert. ³ Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abgeschlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
Gemeindebeiträge
a. Anrechenbare Kosten
Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbesondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
b. Budgetierung, Akontozahlungen und Abrechnung
¹ Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
² Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
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3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohnerbestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.
¹ Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5 sinngemäss.⁶
² Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
³ Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
¹ Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
² Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010⁴ sinngemäss anwendbar.
D. Gebühren
¹ Gebühren werden gemäß § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für:
² Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind unentgeltlich.
³ Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
¹ Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind:
c.⁸ Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmeldung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür Ausbildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,
⁵ Beratung von der Gebührenpflicht
1.1.25 - 127
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Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
d.⁸ Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Gesuchs um Ausbildungsbeiträge die Abklärung verlangt,
e.⁹ Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung gemäß der vom Bundesrat beschlossenen Massnahme «viamia» in Anspruch nehmen,
² Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von:
a. Personen gemäß Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,
b. Personen gemäß Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abgeschlossen haben.
³ Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b–d, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.
Gebührenhöhe
Das Amt erhebt die in § 42 EG BBG vorgesehenen Gebühren gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.
Weitere Bestimmungen
¹ Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebührenpflicht hin.
² Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und Auswertung von Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmäßig festgesetzt.
³ Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungstermin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
⁴ Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.⁵
⁵ Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.
¹ OS 69, 55; Begründung siehe ABI 2013-12-06.
² Inkrafttreten: 1. März 2014.
³ LS 413.31.
⁴ LS 413.312.
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5 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. März 2014. 6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; AB1 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 (OS 74, 19; AB1 2018-11-30). In Kraft seit 1. Februar 2019. 8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2020 (OS 75, 440; AB1 2020-07-03). In Kraft seit 1. Januar 2021. 9 Fassung gemäss RRB vom 10. April 2024 (OS 79, 226; AB1 2024-04-26). In Kraft seit 1. Januar 2025. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
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Gebühren (§ 11)
a. Beratungen und Tests (§ 9 Abs. 1 lit. a):
b. Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 lit. b):
Pro Veranstaltungsstunde pro Person Fr. 25
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