413.322•Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322Reglement01.08.2015
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-413_322",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "6",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-413_322-2015_03_05-2015_08_01-089",
"ordnungsnummer": "413.322"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "413.322"
}
}413.322
(vom 5. März 2015)¹,²
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,
verfügt:
Dieses Reglement gilt für Lernende an:
Geltungsbereich
¹ Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug
² Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren.
¹ Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen.
² Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäß §§ 4–8 erfüllt.
¹ Als Entschuldigungsgründe gelten:
Entschuldigungsgründe
1.7.15 - 89
413.322
Disziplinarreglement Berufsbildung
andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
² Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
b. Geschäftliche Inanspruchnahme
c. Teilnahme an Bildungslagern
Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn
Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322
¹ Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzureichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
Entschuldigungsgesuch
a. Form
² Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der Regel vorzulegen bei
³ Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.
b. Frist
² Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Gesuch behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.
Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich.
c. Entscheid
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
Beeinträchtigung des Schulbetriebs
1.7.15-89
413.322
Disziplinarreglement Berufsbildung
Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
¹ Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
² Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
³ Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
¹ Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufsfachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis;
c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):
ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Wegweisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehrvertrags,
ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
² Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Lernenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung:
ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unterricht,
ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem betreffenden Unterricht.
Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322
3 Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahrs neu gezählt.
b. Zählen der Absenzen
¹ Bei Verstößen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden:
c. Verhalten
a. durch die Lehrperson:
b. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
c. durch die Schulleitung:
d. durch das Amt:
² Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
1.7.15-89
413.322
Disziplinarreglement Berufsbildung
Rechtliches Gehör
¹ Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
² Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Busse und Gebühren
¹ Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben werden:
² Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit gezählt.
³ Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unabhängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.
Mitteilung
¹ Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
² Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.
¹ OS 70, 162; Begründung siehe ABI 2015-03-13. ² Inkrafttreten: 1. August 2015. ³ LS 413.31. ⁴ SR 220.