413.412•Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
413.412Verordnung01.03.2011
413.412
(vom 7. Dezember 2010)¹,²
¹ Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 1998⁴ für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskursen im Sinne von § 27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999⁶.
Gegenstand und Geltungsbereich ² Für die Lehrpersonen gelten ergänzend die Bestimmungen der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999⁵.
³ Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungsorgan der landwirtschaftlichen Schule Strickhof.
Schulleitung
Berufsauftrag
¹ Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.⁷
Unterrichtsverpflichtung ² Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektionen) pro Woche. ³ Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufgaben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die Lektionenverpflichtung angerechnet.
1.7.16-93
413.412
Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V
Anstellung
Lehrpersonen werden unbefristet angestellt, wenn sie pro Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen.
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