414.10•Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10Gesetz01.08.2007
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(vom 2. April 2007)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März 2006² und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007,
beschliesst:
²² Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Fachhochschulen (Hochschulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und die weiteren Institutionen des Hochschulbereichs im Kanton, soweit es dies ausdrücklich vorsieht.
¹ Der Kanton fördert die schweizerische und die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.²²
² Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schulträgern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
²² ¹ Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen:
² Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
³ Der Kanton kann
a.²¹ ¹ Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.
² Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.
Geltungsbereich
Zusammenarbeit im Hochschulbereich
Hochschulen
Zweck und Auftrag
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3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Studienordnungen.
Zusammenarbeit
b.²¹ Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
Diversität
c.²¹ ¹ Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und Diversität.
² Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.
Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
¹¹ ¹ Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
² Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
³ Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.
Besondere Leistungen
²² ¹ Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.
² Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesundheitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.
³ Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss § 28 Abs. 2 Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstützen.
Beteiligungen
¹¹ ¹ Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
² Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.
³ Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.
⁴ Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
⁵ Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
⁶ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
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a.¹⁴ ¹ Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von
Bearbeitung von Personendaten
² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
³ Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatrikuliert ist.
⁴ Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
b.¹⁴ Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007⁴ abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in
Aufbewahrungsfristen
¹¹ ¹ Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschulen aus.
² Der Kantonsrat
d.²² genehmigt die Jahresberichte,
e.¹⁸ genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.
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Regierungsrat
¹¹ ¹ Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Hochschulen aus.
² Der Regierungsrat
a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 2, b.¹⁸ wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest, c.²² ordnet Zulassungsbeschränkungen an, d.²² trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen gemäß §§ 34f.
Zusammensetzung und Wahl
¹² ¹ Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungswesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.
² Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
³ An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beratender Stimme teil:
a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, b.²⁰ je eine Vertreterin oder ein Vertreter
c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes.
⁴ Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Vertretungen.
Funktion und Aufgaben
²² ¹ Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschulbereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Aufsicht über die Hochschulen aus.
² Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag
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³ Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.
⁴ Der Fachhochschulrat
a. genehmigt die Strategien der Hochschulen,
b. legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschliessend fest und bewilligt die Studiengänge,
c. erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann,
d. erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge,
e. überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,
g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher Stufe, und genehmigt deren Ordnungen,
h. genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren Gründung oder Auflösung,
beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studiengängen in die Hochschulen gemäss § 3 Abs. 3,
genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,
⁵ Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist möglich.
⁶ Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behandlung der ihm übertragenen Geschäfte.
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Rektorenkonferenz
¹¹ Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifenden Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Zusammensetzung
² Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
³ Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäß Abs. 1 lit. a–c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b.
⁴ Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die privatrechtlich angestellt sind.
Qualifikationsstellen
a.¹⁹ ¹ Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen (Qualifikationsstellen) geschaffen werden.
² Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.
³ Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professuren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem Lehr- und Forschungspersonal an.
Anforderungen
b.¹⁹ ¹ Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung.
² Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder in einer gleichwertigen Tätigkeit.
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3 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
4 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müssen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.
20 ¹ Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei organisatorischen Aufgaben mit.
2 Die Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.
12 ¹ Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.
3 Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.
a.21 ¹ Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich über:
a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Veröffentlichung der Angaben.
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Neben- tätigkeiten
¹² Die Verordnung regelt:
Rechte an Immaterial- gütern a. Grundsatz
²⁰ Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immateriell-gütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Verwertung der Immaterialgüterrechte.
b. Einzelheiten
a.¹⁹ ¹ Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-, Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen geschaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt gewahrt.
² Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwirkende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Zulassung
¹¹ ¹ Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen.
² Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium auf Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden. Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.²²
Zulassungs- beschränkungen
¹¹ ¹ Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
² Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.
³ Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule zur Einschreibung zugewiesen werden.
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4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.
5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind.¹⁶
²² ¹ Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiedenen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer richten sie sich nach dem Bundesrecht.
² Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, können ausgeschlossen werden.
¹¹ ¹ Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.
² Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.
¹¹ ¹ Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hochschule.
² Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung vorsehen.
³ Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.
¹¹ ¹ Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
² § 16 a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen ihres Studiums schaffen.²⁰
Studiendauer und Studienform
Disziplinarordnung
Organisation der Studierenden
Rechtsstellung
¹² ¹ Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.
² Die Rektorin oder der Rektor²²
a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschulleitung,
c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschulleitung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,
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Hochschulleitung
² Die Hochschulleitung
stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.
³ Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Leitung der Departemente und Prorektorate
²² ¹ Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Prorektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach aussen.
² Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung, die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.
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²⁰ ¹ Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten
² Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.
³ Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
a.¹⁹ Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe Departement vorsehen.
Mitwirkungsorgane a. Hochschulversammlung
b. Weitere Mitwirkungsorgane
¹¹ Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.
Entwicklungs- und Finanzplan
¹¹ ¹ Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
² Der Kanton kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hochschule.¹⁶
³ Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005⁵ zur Verfügung.¹⁵
⁴ Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hochschulen.
¹¹ ¹ Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.
Staatssmittel Drittmittel und Dienstleistungen
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2 Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Gebühren
a. Ordentliche Gebühren
¹² ¹ Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest:
e.¹⁶ Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester,
f.¹⁶ Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr:
für Hochschulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14 000
für Hochschulstufe Teilzeit: anteilmäßig reduzierte Gebühr für Vollzeit
für Berufsbildung: Fr. 2000 bis Fr. 3500.
g.²¹ Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro Studienjahr von Fr. 10 000 bis Fr. 40 000.
² Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.
³ Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den interkantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.
⁴ Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
b. Zusätzliche Gebühr
¹⁷ ¹ Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Gebühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschreiten.
² Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absolvierende der Leistungsbereiche gemäß § 28 Abs. 2 sinngemäss.
³ Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
⁴ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
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¹² ¹ Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung:
² Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen.
³ Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
¹¹ ¹ Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
² Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
c. Von der Hochschulleitung festgesetzte Gebühren
Finanzhaushalt und Rechnungsführung
²² ¹ Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und die Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bundesrecht erfüllen.
² Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.
²² ¹ Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 anerkannten Hochschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten Hochschulen privater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder unterstützt werden.
² Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.
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Fachhochschulgesetz (FaHG)
Rechtsmittel
¹¹ ¹ Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁶ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.¹³
² Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.²² ³ Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. ⁴ Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁶ der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Titelschutz²²
¹¹ ¹ Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
² Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
Übergangsregelung
³ ¹ Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.
² Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979⁹ und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
Übernahme von Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen
³ ¹ Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschulen ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäß § 34 Abs. 2 abzuschliessen
Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1 lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzuführen.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.
¹² Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
¹¹ Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Oktober 1999⁷: . . .¹⁰
b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 1998⁸: . . .¹⁰
c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁶: . . .¹⁰
Änderung bisherigen Rechts
¹ OS 62, 189.
² AB1 2006, 268.
³ §§ 38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).
⁴ LS 170.4.
⁵ LS 172.1.
⁶ LS 175.2.
⁷ LS 414.41.
⁸ LS 415.11.
⁹ LS 611.
¹⁰ Text siehe OS 62, 189.
¹¹ In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
¹² In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 271).
¹³ Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
¹⁴ Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; AB1 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; AB1 2016-10-14).
¹⁵ Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; AB1 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.
¹⁶ Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; AB1 2017-11-24). In Kraft seit 1. August 2020.
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414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; AB1 2017-11-24). In Kraft seit 1. August 2020. 18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 468; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. November 2022. 19 Eingefügt durch G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; AB1 2020-01-17). In Kraft seit 1. August 2024. 20 Fassung gemäss G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; AB1 2020-01-17). In Kraft seit 1. August 2024. 21 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. August 2024. 22 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. August 2024.