Die Rekurskommission gemäss § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes³ bildet ab 1. Januar 2004 zugleich die Rekurskommission für den Fachhochschulbereich gemäss § 49 des Fachhochschulgesetzes².
II.
Letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanzliche Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen Hochschule Zürich unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission gemäss § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes³.
III.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.