414.17•Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
414.17Konkordat16.08.2004
414.17
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
(vom 22. Oktober 2003)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999²,³
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 bei.
Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die Ansätze gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK.³
Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird.
Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1.4.13-80
¹ OS 58, 251. In Kraft seit 16. August 2004. ² LS 413.21. ³ Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 148; ABI 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
(vom 20. Februar 2003)
Im Anhang wird festgehalten,
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:
¹ Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt. ² Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
¹ Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. ² Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z. B. Kostengutsprache).
Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
¹ Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest. ² Es gelten folgende Grundsätze:
a. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt.
414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
¹ Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
² Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 7 entspricht.
¹ Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
² Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
¹ Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
² Ihr obliegt insbesondere
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
¹ Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
² Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
³ Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
⁴ Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
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Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
1.4.13 - 80
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