414.253.335•Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
414.253.335Erlass01.04.2017
414.253.335
(vom 16. November 2016)¹
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008²,
beschliesst:
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)² den Masterstudiengang Environment and Natural Resources des Departements Life Sciences und Facility Management.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.
¹ Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
² Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.
Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
² Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann mengenmässig beschränkt werden.
Gegenstand
Anhang
Studienform
Studiendauer
Anrechnung von Credits
Beschränkung der Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen
1.1.23-119
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Masterstudiengang Environment and Natural Resources
Modulsprache und Moduldurchführung
¹ Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
² Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
³ Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.
B. Zulassung zum Studium
Zulassungsbedingungen
¹ Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hochschulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder in einem verwandten Gebiet oder über einen gleichwertigen Hochschulabschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäß § 9 erfolgreich absolviert.
² Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse.
Eignungsabklärung
¹ Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.
² Zusätzlich zur Motivation werden folgende Kompetenzen überprüft:
a. Spezifische Fachkompetenzen
b. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.
³ Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung bestanden, wenn die Kriterien gemäß Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.
⁴ Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Auflagen und Ergänzungsleistungen zur Zulassung
Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachbesserung
¹ Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet wurde und
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b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht. ² Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.
Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen in nicht bestandenen Modulen angeboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.
¹ Mündliche Prüfungen finden unter Bezug von Expertinnen und Experten statt.
² Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. ³ Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
¹ Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Prüfung.
² Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden. Die Anforderungen sind in der Modulbeschreibung geregelt. ³ Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig. ⁴ Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5 Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei Uneinigkeit gilt § 13 Abs. 3.
¹ Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen, sofern Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls verändert, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen.
² Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
³ Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZhAW in Environment and Natural Resources» abgeschlossen.
Nachprüfungen Expertinnen und Experten Masterarbeit Wiederholung von Modulen
1.1.23-119
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Masterstudiengang Environment and Natural Resources
Abschlussvoraussetzungen
Abschlussnote
¹ Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im Studium benoteten Module zusammen.
² Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft.
¹ Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» begonnen haben, können bis zum Ende des Herbstsemesters 2017/2018 wählen, ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen aus dem Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.
² Studierende, die weiterhin im Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» studieren und ihr Studium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Studium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natural Resources» ab. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.³
¹ OS 72, 105; Begründung siehe ABl 2017-02-03. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 13. Dezember 2016. ² LS 414.252.3. ³ Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 501; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
1.1.23 - 119
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"source": "ch-zh-erlass",
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