414.253.825•Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
414.253.825Erlass01.02.2012
414.253.825
(vom 29. September 2011)¹,²
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008³,
beschliesst:
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)³ den Masterstudiengang Banking and Finance. Gegenstand
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Anhang
§§ 3 und 4.⁶
Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.¹¹ Studium und Umfang
² Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung. Anrechnung von ECTS-Credits
⁸ ¹ Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen: Voraussetzungen
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Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.
4 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
5 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.¹¹
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
¹⁴ Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
Durchführung
⁵ ¹ Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
² Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.⁸
Bestehen von Modulen
² Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
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¹ Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungs nachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.
² Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.
¹⁴ Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.
¹ In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.¹¹
² Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.
¹⁵ Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Banking and Finance» abgeschlossen.
a. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind, b.¹¹ 90 ECTS-Credits erreicht sind.
¹⁴ Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
a.¹³ ¹ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
² Die Studiengangleitung regelt,
³ Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
1.1.25 - 127
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Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.
Übergangsbestimmung
¹ Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
² Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.
Übergangsbestimmung
⁴ Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab.
¹ OS 67.2: Begründung siehe ABI 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011.
² Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
³ LS 414.252.3.
⁴ Eingefügt durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABI 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
⁵ Fassung gemäss B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABI 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
⁶ Aufgehoben durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABI 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
⁷ Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABI 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.
⁸ Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABI 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.
⁹ Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABI 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.
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10 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; AB1 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018. 11 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; AB1 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 12 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; AB1 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 13 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; AB1 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020. 14 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; AB1 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020. 15 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 518; AB1 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. 16 Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 411; AB1 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
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Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
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