414.41•Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41Gesetz01.07.2002
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(vom 25. Oktober 1999)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli 1998³,
beschliesst:
¹ Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
² Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
³ Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.
²² ¹ Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.
² Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fachhochschulgesetz⁵.
¹ Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der Volksschule und der Berufsfachschule. Sie beteiligt sich an der Weiterbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.¹⁴
² Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.
³ Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen.
Zweck
Pädagogische Hochschule
Auftrag
1.10.24 - 126
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit mit der Universität Zürich
4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.
Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
¹ Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.
² Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.
³ Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.
Fachliche Voraussetzungen a. für die Stufen der obligatorischen Schule (Schuljahre 1 bis 11)
²⁰ ¹ Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
² Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
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3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität berechtigt.
20 ¹ Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
² Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
a.12 ¹ Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
² Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
³ Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren anbieten.
4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität.
b.20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quer einsteigende sind:
Studium für Quereinsteigende
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Lehrkräfte-mangel
c.¹⁶ Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.
Persönliche Voraussetzungen
²⁰ ¹ Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
² Fehlen diese Voraussetzungen,
a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder verweigert werden,
b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausgeschlossen werden.
³ Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beurteilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.
Gliederung des Studiums
¹ Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.
² Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.
³ Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten.¹⁷
⁴ In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden.¹⁷
Besonderheiten für die Sekundarstufe I
a.¹⁶ ¹ Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I gliedert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel als integrierter Studiengang geführt.
² Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhaberinnen und Inhaber
a. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
b. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
c. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern der Volksschule.
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b.¹⁶ Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach § 20.
¹ Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.¹⁴
² Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.
³ Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausser-schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
¹ Die Ausbildung schließt mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.
² Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.
¹ Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen⁴ zum Schuldienst zugelassen.
² Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.⁸
³ Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.¹⁵
⁴ Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.¹⁵
Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinführung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.
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Lehrkräfte
a. für die Kindergarten- und die Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5)
²⁰ ¹ Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primarstufe erforderlich sind.
² Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.
a.²¹
b. für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8)
²⁰ ¹ Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.
² Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.
c. für die Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11)²⁰
¹ Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel an der Universität statt.¹⁰
² Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.
³ Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die Fächerkombinationen fest:¹⁷
a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studienfächer.
d. für Sonderklassen²⁰
¹ Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.
² Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.
e. für die Sekundarstufe II²⁰
¹⁹ Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen richtet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach § 2 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998⁷.
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¹ Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit anderen Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.
² Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufunterbrechend ausgestaltet werden.
Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen.
¹ Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
² Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.
Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung⁶.
Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird aufgehoben.
³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022 (OS 78, 260)
Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen haben, schließen diesen nach bisherigem Recht ab.
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 LS 410.4. 5 LS 414.11. 6 LS 414.415. 7 LS 415.11. 8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58,3; AB1 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58,153). 9 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB1 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219). 10 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; AB1 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271). 11 Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; AB1 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; AB1 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015. 13 Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; AB1 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015. 14 Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; AB1 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2015. 15 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB1 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2015. 16 Eingefügt durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; AB1 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016. 17 Fassung gemäss G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; AB1 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016. 18 Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; AB1 2015-01-30). In Kraft seit 1. März 2016. 19 Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 (OS 75, 122; AB1 2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020. 20 Fassung gemäss G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; AB1 2022-03-04). In Kraft seit 1. August 2023. 21 Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; AB1 2022-03-04). In Kraft seit 1. August 2023. 22 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. August 2024.