414.410.1•Weisung zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
414.410.1Weisung01.12.2011
414.410.1
zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 26. September 2011)¹,²
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 3 Abs. 2 des Reglements über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule³,
beschliesst:
Die Weisung regelt die Grundsätze der Professorenstellenplanung und legt das Verfahren zur Besetzung der Professorenstellen und zum Erwerb eines Professorentitels fest.
Die Weisung gilt für alle Professorenstellen, unabhängig davon, ob die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber bereits über den Professorentitel verfügt oder sie oder er sich für den Erwerb noch profilieren muss.
Die Hochschulleitung beschliesst anhand der Vorgaben des Fachhochschulrates zur maximalen Stellenzahl über die Schaffung und Aufhebung von Professorenstellen.
¹ Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen weisen überdurchschnittliche wissenschaftliche Kompetenzen in einem für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung relevanten Fachgebiet aus. Sie verfügen über hervorragende Kompetenzen in Forschung und Entwicklung.
² Eine Richtlinie der Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
a.⁵ Thematische Positionskriterien
¹ Professorenstellen dienen der nationalen und internationalen Profilierung und Vernetzung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
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Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH
2 Sie gehören in der Regel einer Fachgruppe an. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen nehmen eine fachlich-thematische Leitungsaufgabe in einem für die PHZH strategischen Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet wahr. 4 Sie repräsentieren das Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet nach innen und aussen. 5 Sie sorgen für eine inhaltliche und methodische Weiterentwicklung des Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebietes. 6 Sie sind für die Dissemination des generierten Wissens durch Publikationen für Wissenschaft und Praxis zuständig. 7 Sie leisten einen massgeblichen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung.
1 Professorenstellen setzen einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50% voraus. 2 Sie werden in regelmässigen Abständen evaluiert. 3 Sie verfügen über eingeworbene Drittmittel.
§§ 6 und 7.⁶
¹ Die Portfolios umschreiben die besondere Bedeutung der Stelle innerhalb der PHZH, nennen die Aufgaben und Funktionen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, definieren die für die Evaluation massgebenden Leistungskriterien und weisen die Stelle einer Abteilung oder einem Zentrum zu. Eine Richtlinie der Hochschulleitung legt die Aufgaben und Funktionen im Grundsatz fest.
² Das Portfolio bildet die Grundlage der Stellenausschreibung und der Leistungsvereinbarung. ³ In der Regel beträgt der minimale Lehranteil im Rahmen einer Vollzeitstelle 25%; der Anteil für Forschung und Entwicklung 40%. Der minimale Anteil für Forschung und Entwicklung liegt unabhängig der Höhe des Beschäftigungsgrads bei 20%. ⁴ Die Hochschulleitung genehmigt die Portfolios auf Antrag des Prorektorats.
¹ Die Leistungsvereinbarung konkretisiert die im Portfolio beschriebenen Aufgaben und Funktionen für einen Zeitraum von 6 Jahren. Sie wird zwischen der Abteilungs- oder Zentrumsleitung und der Inhaberin oder dem Inhaber einer Professorenstelle geschlossen.
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2 Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber berichtet der Hochschulleitung im Rahmen eines jährlichen Reportings über die Aufgabenerfüllung. Die Berichte werden in die Evaluation einbezogen und bilden die Grundlage für die Mitarbeiterbeurteilung.
Die Inhaberinnen und Inhaber der Professorenstellen verfügen über projektbezogene Sachmittel. Diese sind bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung zu beantragen.
Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen haben Drittmittel einzuwerben. Die Höhe wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
¹ Professorenstellen und die Leistungen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers werden mindestens alle 6 Jahre evaluiert. Die Evaluation erfolgt durch die Forschungs- und Entwicklungskommission. Sie kann externe Expertinnen oder Experten beiziehen.⁵
² Die Stellenplanung wird anhand der Evaluationsergebnisse und der jährlichen Reportings der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers überprüft und wenn nötig angepasst.
³ Die Aufhebung einer Professorenstelle setzt eine Evaluation voraus.
Ausstattung
Drittmittel
Qualitätsicherung
Wo diese Weisung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Ernennung von Dozierenden anwendbaren Bestimmungen der Weisung zum Auswahlverfahren von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden an der PHZH sinn gemäss.
Verhältnis zu anderen Rechtserlassen
Die Abteilungs- oder Zentrumsleitung beantragt der Hochschulleitung auf dem Dienstweg die Besetzung einer Professorenstelle und die Einsetzung der Ernennungskommission.
Stellenantrag
¹ Eine Professorenstelle kann sowohl intern als auch extern ausgeschrieben werden.
² Der Ausschreibung liegt das von der Hochschulleitung genehmigte Portfolio zugrunde.
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Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH
¹ Die Kommission setzt sich zusammen aus:⁴
e.⁵ einer Dozierendenvertretung aus der Fachgruppe, der die Professorenstelle zugeordnet ist,
f.⁵ einer Mittelbauvertretung aus der Fachgruppe, der die Professorenstelle zugeordnet ist,
g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.
² Die Hochschulleitung kann in begründeten Fällen andere Personen bezeichnen.
³ Zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beigezogene externe Expertinnen oder Experten aus dem Fachgebiet der Professorenstelle überprüfen die Bewerbungsdossiers und beurteilen den wissenschaftlichen Leistungsausweis und das wissenschaftliche Potenzial der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie erstellen einen Bericht und geben der Ernennungskommission eine Empfehlung ab.⁵
¹ Das Ernennungsverfahren beinhaltet folgende Schritte:
² Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.
Die Besetzung von Professorenstellen wird durch das Rektorat intern kommuniziert. Dabei wird der berufliche Werdegang der ernannten Dozierenden in angemessener Weise präsentiert.
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Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Professorentitels richten sich nach dem Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule³ und den dazugehörigen Richtlinien.
¹ Die Hochschulleitung stellt Antrag an den Fachhochschulrat. Ein Merkblatt regelt den hochschulinternen Prozess.
² Erfolgt die Zusage zur Antragstellung nicht im Rahmen des Ernennungsverfahrens, setzt die Antragstellung eine Evaluation der Professur voraus.
Voraussetzungen
Antragstellung
OS 66, 855: Begründung siehe ABl 2011, 2958.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
LS 414.112.2.
Fassung gemäss B vom 9. März 2015 (OS 70, 175; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1. April 2015.
Fassung gemäss B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.
Aufgehoben durch B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.
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