414.410.2•Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich
414.410.2Weisung01.06.2008
414.410.2
zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 21. April 2008)¹
Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule,
gestützt auf §§ 16, 22 und 24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007²,
beschliesst:
Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.
¹ Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Weisung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.
² Darunter fallen namentlich:
³ Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöpferinnen und Schöpfer bezeichnet.
Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaffung immaterieller Güter an der Hochschule.
¹ Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum.
² Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu kennzeichnen.
Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinsam zu.
Geltungsbereich
Begriffe
Förderung der Schaffung immaterieller Güter
Schutz der immateriellen Güter
Mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer
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Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschulleitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und PHZH kann die Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet abschliessend.
¹ Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne des Urheberrechts zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere
² Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergebnisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
³ Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämtliche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.
a.⁴ Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke ein Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren langfristige Verfügbarkeit.
b.⁴ Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte Werke im Repositorium zu hinterlegen.
c.⁴ ¹ Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte Werk den Qualitätsstandards entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Sie informieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfällige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffentlichung des Volltextes entgegenstehen.
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
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2 Werke, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder Rechte Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt.
d.⁴ ¹ Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Repositorium.
2 Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
¹ An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden.
2 Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copyright-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu vermerken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zu melden.⁵
3 Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaffen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geistige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.
⁵ Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.
Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutzvorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.
⁵ ¹ Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an immateriellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers ausgehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.
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2 Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschriften oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sammelbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf weitere Stellen bei.
3 Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Hochschulleitung.
Abweichende Vereinbarungen
¹ In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Vereinbarungen treffen. Namentlich kann sie:
a. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Verwendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,
b. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung gestatten.
² Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöpfer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwendbar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.⁵
³ Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit.
Recht auf Namensnennung
¹ Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Erstellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.
² Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstanden, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet wird.
³ Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem gemeinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen Gutes von erheblicher Bedeutung ist.
Bearbeitung und Sammlung von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
¹ Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer Einwilligung abgesehen werden.⁵
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² Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Urheberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei:
³ Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urheberin oder dem Urheber.
Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen, bestehend aus:
sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der PHZH, namentlich
³ ¹ Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:
² Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH abgewichen werden, wenn:
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c. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertigstellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt; die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten Werkes zu orientieren,
d. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.
3 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöpferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn
a. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,
b. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.
4 Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 stehen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.
5 Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet die Hochschulleitung.
Abrechnung
5 Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung. Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer in regelmässigen Abständen eine Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus.
D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design
Eintragung ins Markenregister
¹ Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.⁵
² Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt beim Rechtsdienst.
Ausschliessliche Verwendung des Corporate Designs
¹ Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corporate Design der PHZH.
² Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Organisationseinheiten.⁵
E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
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⁴ Im Repositorium zu hinterlegen sind alle ab dem 1. Januar 2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Februar 2018
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1 OS 63, 307. 2 LS 414.10. 3 Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. September 2008. 4 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; AB1 2018-02-16). In Kraft seit 1. April 2018. 5 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; AB1 2018-02-16). In Kraft seit 1. April 2018.
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