414.418•Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
414.418Konkordat07.02.2001
414.418
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(vom 15. März 2000)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 bei.
Veröffentlichung der Vereinbarung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.
1.4.03 - 40
¹ OS 56. 205. ² Obsolet. ³ In Kraft seit 7. Februar 2001.
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(vom 21. September 1999)
Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau
vereinbaren:
Träger
¹ Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
² Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
Rechtsnatur und Sitz
¹ Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
² Sitz der Hochschule ist Zürich.
Aufgabe der Hochschule
¹ Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
² Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
³ Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
⁴ Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.
Freiheit von Lehre und Forschung
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
¹ Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions-spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
² Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
³ Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
¹ Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung
² Die Ergebnisse der Forschung fließen in die Lehre ein.
Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschließen.
¹ Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschließen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
² Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
¹ Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
Studienrichtungen
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
² Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
³ Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
⁴ Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäß dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
⁵ Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
Organe der Hochschule sind:
¹ Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
² Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
³ Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
¹ Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
² Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
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Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
¹ Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
a. Grundsätzliche
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
b. Im Einzelnen
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Er beschliesst vorbehaltlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
Er wählt die Rekurskommission.
Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.
Delegation von Aufgaben
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
Leitung der Hochschule
¹ Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
² Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmäßige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
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¹ Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
² Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein. ³ Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.
Rekurskommission
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.
¹ Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
² Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Studierende
Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
¹ Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
² Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
¹ Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
Voranschlag Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten Nachtragskredite
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2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen. 3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.
Rechnungs-ablage
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.
Finanzkontrolle
¹ Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
² Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
Deckung der Aufwendungen
Leistungen der Studierenden
¹ Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
² Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. ³ Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund internationaler Abkommen abgegolten wird. ⁴ Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.
Dienstleistungen
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.
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¹ Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
² Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
Bauten
Überweisung der Betriebsbeiträge
¹ Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
² Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.
¹ Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
² Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
¹ Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
² Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
Haftung
Der Hochschule
Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
Übrige Vorschriften
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Disziplinar-massnahmen
¹ Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
² Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
Verweis;
Geldleistung bis Fr. 5000;
vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
disziplinarische Entlassung.
Verfahren, Entscheid, Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
Schiedsgericht
¹ Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
² Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
³ Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
⁴ Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend.
Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
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Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmäßigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
¹ Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
² Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschließen.
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft³.
| Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden |
|---|
| Übergangsregelung |
| Aufhebung geltenden Rechts |
| Weiterbestand geltenden Rechts |
| Inkrafttreten |
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