414.424•Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich
414.424Reglement01.08.2024
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(vom 9. Juli 2024)¹,²
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf §§ 10 Abs. 4 lit. l, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)⁴ sowie § 2 lit. c der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen vom 22. Juni 2022 (PVF)⁵,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt:
¹ Professorinnen und Professoren haben Professuren gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
² Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
³ Angehörige der ersten Führungsebene gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1.
¹ Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifikationsstellen für Professuren gemäss § 12 a Abs. 3 FaHG inne.
² Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und die personellen Kriterien gemäß § 11 erfüllen.
Gegenstand
Inhaberinnen und Inhaber von Professuren und Qualifikationsstellen für Professuren
a. Professorinnen und Professoren
b. Assistenzprofessorinnen und -professoren
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Professurenreglement der PHZH
3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Tenure Track:
c. Gastprofessorinnen und -professoren
¹ Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der PHZH tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags einer Professur wahr.
² § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
d. Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren
¹ Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren haben folgende Professuren inne:
² Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungsprofessuren den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu.
e. Brückenprofessorinnen und -professoren
¹ Brückenprofessorinnen und -professoren der PHZH sind gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren. Voraussetzung bildet eine Einbindung in die Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung an beiden Hochschulen.
² Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu.
Allgemeines
Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die Professurenliste.
Professurenplanung
¹ Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst:
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2 Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht mit folgenden Angaben:
3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanzplans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
¹ Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenzprofessuren Tenure Track mit
² Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Professurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis.
¹ Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Verhältnisse der PHZH ausgerichtet sind.
² Eine Professorin oder ein Professor
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d. ist sowohl in der Lehre oder Weiterbildung als auch in der Forschung und Entwicklung in substanziellem Umfang tätig und setzt sich für den Wissenstransfer zwischen den unterschiedlichen Leistungsbereichen ein,
e. akquiriert substanzielle Drittmittelprojekte zur Weiterentwicklung des Fachdiskurses,
f. trägt massgeblich die hochschulinterne Verantwortung für die akademische Nachwuchsförderung auf Doktoratsebene und kooperiert in diesem Zusammenhang mit promotionsberechtigten Hochschulen,
g. ist mit einem Pensum von mindestens 80% unbefristet angestellt. Pensenreduktionen für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von Familien- und Care-Arbeit sind möglich.
Personelle Kriterien
¹ Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende personellen Kriterien:
a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss),
b. einschlägige Promotion,
c. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der primären, sekundären oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern,
d. in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung nach der Promotion,
e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe).
² In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt auf § 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die personellen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vollständig erfüllt sind:
a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäß Abs. 1 lit. a und c begründet ist,
b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen.
Ernennung
¹ Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
² Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
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3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren stellen.
4 Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hochschulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
¹ Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
Auswahlverfahren
2 Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte Auswahl.
3 Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle personellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor.
¹ Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
Öffentliche Ausschreibung
2 Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm verantwortet.
¹ Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH zu führen.
Titelführung
2 Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.
¹ Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der PHZH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen.
Weiterführung
2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der PHZH kann der Fachhochschulrat den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
Entzug
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Professurenreglement der PHZH
¹ Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
² Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäß kantonalem Personalrecht³ und der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen.
¹ Professorinnen und Professoren werden gemäß den Richtlinien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäß § 19 Abs. 1 PVF periodisch beurteilt.
² Die Rektorin oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat periodisch in summarischer Form über die hochschulintern durchgeführten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen.
Titel
¹ Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der PHZH ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
² Für Angestellte, die gemäß bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.
³ Angestellte, die eine Professur der PHZH innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH.
⁴ Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors PHZH nach bisherigem Recht.
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¹ Auf die Ausschreibung von Professuren gemäß § 14 Abs. 1
kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei werdenden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die
bisherigen Rechts erfüllen.
² Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden.
Verzicht auf öffentliche Ausschreibung
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¹ OS 79, 341: Begründung siehe ABl 2024-07-26. ² Inkrafttreten: 1. August 2024. ³ LS 177.10 ff. ⁴ LS 414.10. ⁵ LS 414.112.