415.111.411•Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
415.111.411Erlass01.04.2010
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(vom 25. Februar 2010)¹
Die Universitätsleitung,
gestützt auf § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998² und § 56 Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998³,
beschliesst:
¹ Die allgemeine Hausordnung der Universität Zürich gilt für sämtliche Gebäude und das gesamte Areal der Universität Zürich.
Geltungsbereich
² Für die einzelnen Gebäude und Areale der Universität können zudem Hausordnungen oder andere Bestimmungen erlassen werden, die in Ergänzung zur allgemeinen Hausordnung weitere Vorschriften enthalten. Dabei sind die in der vorliegenden allgemeinen Hausordnung enthaltenen Grundsätze zu beachten.
Die allgemeine Hausordnung bezweckt, dass die der Universität Zürich obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei Veranstaltungen störungsfrei wahrgenommen werden können. Dazu sind insbesondere die Sicherheit und Ordnung sowie die Bewahrung vor Schäden an der Universität Zürich zu gewährleisten.
Zweck
Die Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche werden auf den Webseiten der Universität Zürich publiziert.
Publikation der Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche
Innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 1 Abs. 1 sind alle Personen verpflichtet:
Verhaltensregeln
1.1.18-99
415.111.411
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
Bewilligungspflicht
¹ Einer Bewilligung bedürfen:
² Bewilligungen werden durch die Delegierte oder den Delegierten der Rektorin oder des Rektors erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Verbote
¹ Unzulässig ist allgemein:
c.⁵ jegliche Form des Konsums von rechtswidrigen, pornografischen, rassistischen, sexistischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalten.* Ausnahmen können im begründeten Einzelfall bei nachweislich genehmigten Zwecken, z. B. für Forschung, Lehre, Kunst, Ausbildung oder offizielle Aufgaben, gemacht werden.
² Unzulässig im Innern von universitären Gebäuden ist zudem:
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
415.111.411
¹ Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser allgemeinen Hausordnung können Personen von den zuständigen universitären Stellen aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem Hausverbot belegt, disziplinarisch belangt, strafrechtlich verfolgt und/oder zu einer finanziellen Entschädigung verpflichtet werden.
² Die für die Einhaltung der Hausordnung zuständigen Ansprechpersonen oder -stellen können, wo dies notwendig und zweckmäßig erscheint, in den einzelnen Räumlichkeiten in geeigneter Weise bezeichnet werden.⁵
³ Die Telefonnummer des Service Centers muss in sämtlichen Gebäuden in geeigneter Weise ausgehängt werden.⁵
Diese allgemeine Hausordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Inkrafttreten Sie ersetzt die Hausordnung für die Universität Zürich vom 26. August 1914.
1 OS 65, 156. 2 LS 415.11. 3 LS 415.111. 4 Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, Hütten, Buden, Baracken usw.). 5 Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 483; ABl 2017-09-29). In Kraft seit 1. Dezember 2017.