Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

415.111.42Verordnung01.01.1988

415.111.42

(vom 9. Dezember 1987)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel. Geltungsbereich

§ 2

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet. Zweck der Parkanlage

§ 3

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung. Bewilligungspflicht

§ 4

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: Verweigerung

a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,

b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,

c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

§ 5

¹ Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben. Gebühren

² Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m² und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

³ Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

§ 6

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. Zuständigkeit

§ 7

¹ Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten. Benützungsbeschränkung

² Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

§ 8

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. Unterhalt

1.4.00 - 28

415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

Strafbestimmung

§ 9

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Inkrafttreten

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

1 OS 50, 265.

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