415.111.7•Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK)
415.111.7Verordnung01.08.2024
415.111.7
(vom 25. März 2024)¹,²
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
¹ Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
² Sie setzt sich zusammen aus:
¹ Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
² Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung. ³ Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
Zusammensetzung
Wahl, Amtsdauer, Entschädigung
1.7.24 - 125
415.111.7
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Sitz
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat.
Unvereinbarkeit, Unabhängigkeit
¹ Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.
² Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.
Aufsicht, Bericht-erstattung
¹ Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus.
² Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.
Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliederung des Sekretariats der Rekurskommission.
¹ Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959³.
² Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
Universität
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates.
Fachhochschulen
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7
Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.
Künstlerische Vorbildung
¹ Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden.
² Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Referentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper.
¹ Die oder der Vorsitzende entscheidet über:
² Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines Rekurses bei:
Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen.
Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für den Rekurs:
¹ Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche Berichte ein.
² Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.
Präsidialbefugnisse
Referentin oder Referent
Leiterin oder Leiter Sekretariat
Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär
1.7.24 - 125
415.111.7
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Unterschriftenregelung
Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
Schriftenwechsel
¹ Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen.
² Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
³ Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Entscheidfindung
¹ Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
² Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
³ Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.
⁴ Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.
Mitteilungen
Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen.
Verfahrenskosten
¹ Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966⁵.
² Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
³ In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
¹ OS 79, 205; Begründung siehe ABI 2023-04-05.
² Inkrafttreten: 1. August 2024.
³ LS 175.2.
⁴ LS 415.11.
⁵ LS 682.
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