415.113•Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich
415.113Verordnung01.02.2019
415.113
(vom 12. November 2018)¹,²
Der Universitätsrat beschliesst:
¹ Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Universität durch Fundraising.
² Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Einwerbung und Entgegenannahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen durch die Universität.
Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der Universität.
¹ Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität.
² Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten der Universität.
³ Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und weiteren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Entgegenannahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
Zweck und Gegenstand
Persönlicher Geltungsbereich
Sachlicher Geltungsbereich
UZH Foundation und weitere universitätsnahe Organisationen
Begriffe
1.4.19 - 104
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Fundraising UZH
Fundraising-aktivitäten
¹ Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für universitäre Zwecke zu initiieren.
² Bei Spenden ab Fr. 500 000 informieren sie frühzeitig die UZH Foundation über ihre Aktivitäten.
Freiheit von Forschung und Lehre
Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Ansehen und Glaubwürdigkeit
Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dürfen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.
Zweckbindung
¹ Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären Aufgaben zu verwenden.
² Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der Spenden und Sponsoringbeiträge.
Prüfung der Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen
¹ Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die rechtmässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustellen.
² Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spender ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000.
Ablehnung von Spenden und Sponsoringbeiträgen
Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Fundraising UZH
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Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überweisende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Behörde unterstehen.
Entgegennahme von Geldleistungen
¹ Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000.
² Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 2009⁴ und seinen Ausführungs-erlassen.
Schriftlichkeit
Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.
¹ Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch die UZH Foundation, wenn
² Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine andere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.
³ Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität entgegen.
Grundsatz
Entgegennahme von Spenden durch die UZH Foundation
1.4.19 - 104
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Fundraising UZH
Benennung von gestifteten Professuren
¹ Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:
² Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.
³ Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin oder dem Spender benannt.
⁴ In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.
⁵ Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Instituten und anderen Einrichtungen der Universität.
Anerkennung
¹ Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen:
² Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
Gegenleistung
¹ Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Universität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem folgende Werbeleistungen vorsehen:
Fundraising UZH
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c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in der Werbung zu nennen.
² Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
¹ Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Verträge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht. Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kantons Zürich (IDG)³.
² Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
Die Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März 2015 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
1.4.19 - 104
¹ OS 74.42; Begründung siehe ABl 2018-11-30.
² Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
³ LS 170.4.
⁴ LS 415.112.
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"source": "ch-zh-erlass",
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