415.16•Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
415.16Verordnung01.01.2004
415.16
(vom 16. April 2003)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Universität²,
beschliesst:
⁸ Die Universität und die Vertragsspitäler gemäss § 1 a gewährleisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende Ziel- leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende A. medizinische Forschung und Lehre sowie akademische Nachwuchsförderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen),
b. Gesundheits- und Patientenversorgung.
a.⁷ Vertragsspitäler sind:
Vertragsspitäler
b.⁹ ¹ Die Universität und die Vertragsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).
Netzwerk Universitäre Medizin Zürich
² Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rechten und Pflichten und nimmt Einsitz in die Gremien gemäss §§ 1 b und 1 d.
³ Dem Netzwerk können weitere Institutionen assoziiert werden.
c.⁹ ¹ Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strategischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.
Beirat a. Zusammensetzung
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
b. Funktion und Aufgaben
d.⁹ ¹ Der Beirat ist das oberste Organ der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UMZH-Institutionen auf eine gemeinsame Dachstrategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.
² Der Beirat
³ Der Beirat regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte.
Koordinations-gremium
a. Zusammensetzung
e.⁹ ¹ Das Koordinationsgremium setzt sich zusammen aus:
² Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.
³ Die UMZH-Institutionen bezeichnen als Mitglied des Koordinationsgremiums eine Person, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich verantwortlich ist.
⁴ Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz des Koordinationsgremiums. Dieses kann zur Behandlung einzelner Geschäfte Fachpersonen beziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.
b. Funktion und Aufgaben
f.⁹ ¹ Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungsorgan der UMZH. Es erarbeitet die Grundlagen für die Koordination der von den UMZH-Institutionen erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.
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2 Das Koordinationsgremium
3 Das Koordinationsgremium regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte.
g.⁹ ¹ Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin Direktorium sowie die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät und deren oder dessen Stellvertretung bilden das Direktorium.
² Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz im Direktorium und vertritt die UMZH gegen aussen.
³ Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin
⁴ Für die Organisation des Direktoriums gilt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät⁴.
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Leistungs- auftrag der Universität a. Inhalt
⁸ ¹ Die Universität sorgt für eine hochstehende Forschung und Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
² Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Ausrichtung sowie besondere Lehrleistungen.
³ Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quantitativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen in den Vertragsspitalern.
⁴ Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits- und Patientenversorgung.
b. Erfüllung
a.⁷ Leistungserbringer der Universität sind:
Leistungs- auftrag der Gesundheits- direktion und der Vertrags- spitäler
¹ Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen eine hochstehende Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rahmen des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.
² Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.⁸
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⁸ ¹ Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbesondere:
² Die Vertragsinhalte werden geregelt in
³ In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der Vertragsspitäler beachtet.
⁴ Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene der Einzelverträge ein Jahr.
⁵ Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Rechtmäßigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.
⁸ ¹ Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn
² Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
⁸ ¹ Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch zusammengesetzte Vertretungen des Universitätsrates und des obersten Leitungsgremiums des betreffenden Vertragsspitals eine Lösung. Für die Verhandlungen können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Parteien beigezogen werden.
² Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
Leistungsverträge
a. Inhalt und Arten
b. Festlegung durch den Regierungsrat
c. Streitbeilegung
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
d. Einsicht in Einzelverträge
a.⁷ Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Einzelverträge.
e. Verlängerung
b.⁷ Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungsverträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf.
f. Anpassungen an veränderte Verhältnisse
c.⁷ ¹ Bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien hören vorgängig die Bildungsdirektion an.
² Vertragsanpassungen unterstehen der Genehmigungspflicht gemäss § 4 Abs. 5. Eine Anpassung des Grundbetrags gemäss § 7 bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Entschädigung der Vertrags-spitäler a. Grundbetrag
⁸ ¹ Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauschalen Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung universitärer Leistungen.
² Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus
³ Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an veränderte Verhältnisse gemäss § 6 c.
⁴ Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45% für Personal- und Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.
⁵ Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten der betreffenden Professuren verwaltet.
b. Zusatzbetrag
⁸ ¹ Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie können sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten um zusätzliche Mittel bewerben.
² Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Universität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.
Controlling
a.⁷ Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemeinsames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und deren Entschädigung.
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⁶ ¹ Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahnmedizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesundheitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.
² Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat.⁷
Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmittel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungszweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung.
Verträge mit der Gesundheits- direktion
Zuordnung von Drittmitteln
Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen:
Spitalangestellte
Dem Personalrecht der Universität unterstehen:
Universitäts- angestellte
Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abweichende Regelungen möglich.
Drittmittel- angestellte
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgaben-erfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Behandlung von Privatpatienten
Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden, gilt die Personalverordnung der Universität³.
Erfindungen
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
¹ Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwendbaren Recht.
² Die Lehrstühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.⁶
¹ Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträgerschaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koordinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.⁶
² Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
³ Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
¹ Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.
² Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.⁶
³ Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinheiten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständelelegetren sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.⁶
⁴ Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
⁶ In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätsleitung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.
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¹ Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.
Berufungsverhandlungen ² Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.
Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
Schaffung und Aufhebung
¹ Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.
Direktoren ² Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber. ³ Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.
Direktion
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
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Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Leistungsverträge gemäss §§ 4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.
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