415.171•Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
415.171HochschulkonkordatGesetz01.01.2015
415.171
Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
(vom 3. März 2014)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 30. Oktober 2013³ und der Kommission für Bildung und Kultur vom 14. Januar 2014,
beschliesst:
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann
1.1.15 - 87
¹ OS 69.608. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2015. ³ ABl 2013-11-08. ⁴ LS 414.12. ⁵ LS 415.17. ⁶ LS 615. ⁷ SR 101.
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Hochschulkonkordat
(vom 20. Juni 2013)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)⁷,
beschliesst:
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund
¹ Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
² Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.
Hochschulkonkordat
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¹ Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab. ² Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen. ³ Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
Zusammenarbeit mit dem Bund
¹ Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
² Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
³ Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
⁴ Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
¹ Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. ² Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
Schweizerische Hochschulkonferenz
1.1.15-87
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Hochschulkonkordat
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Finanzierung der gemeinsamen Organe
¹ Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
² Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
³ Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
⁴ Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
⁵ Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
Hochschulkonkordat
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¹ Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
² Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
¹ Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäß Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäß Art. 7.
² Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
Zusammensetzung und Organisation
Aufgaben und Kompetenzen
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997⁵ und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003⁴ ausgerichtet.
Interkantonale Hochschulbeiträge
¹ Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
² Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Bezeichnungs- und Titelschutz
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Hochschulkonkordat
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäß der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005⁶ angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäß Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes.
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäß Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Hochschulkonkordat
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¹ Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
² Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Bern, 20. Juni 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl
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Hochschulkonkordat
Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
| 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat | Punkte |
|---|---|
| Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik | 42 |
| Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern | 22 |
| Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt | 19 |
| Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf | 18 |
| Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt | 15 |
| Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg | 11 |
| St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen | 11 |
Hochschulkonkordat
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Punkte
| Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) | 9 |
|---|---|
| Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg | 6 |
| Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana | 6 |
Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
1.1.15-87
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