415.22•Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
415.22Verordnung01.01.2000
415.22
(vom 5. November 1999)¹
Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität (WWPK) versichert sind.
¹ Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre diejenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
² Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzprofessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Professors voll angerechnet.⁶
³ Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie.
⁴ Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverordnung der Universität² wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete massgebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
¹ Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besoldung.
² Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
Geltungsbereich Festsetzung des Ruhegehalts
Höhe des Ruhegehalts
1.7.15-89
415.22
Ruhegehaltverordnung der Professorinnen und Professoren
¹ Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Verschulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
² Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 festgesetzt.
¹ Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
² Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)⁴ berechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.
³ Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet:
$$ \text{Ruhegehalt im Alter } 65 \times \frac{\text{tatsächliche Dienstdauer}}{\text{mögliche Dienstdauer}} $$
⁴ Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt gemäß den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Professor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch hat.
⁵ Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
⁶ Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten.
⁷ Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal⁸ ermittelt.
¹ Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszinssatz gemäss Freizügigkeitsgesetz⁴ verzinst.
² Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Austretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügigkeitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982³ überwiesen.
Ruhegehaltverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22
3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:
4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
¹ Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.
² Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, falls diese höher ist, beschränkt.
³ Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
⁴ Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal⁸ versicherten Professorinnen und Professoren, geregelt.
⁵ Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
⁶ Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden.
¹ Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz⁴ aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.
Finanzierung von Wohneigentum
Leistungen bei Ehescheidung
1.7.15-89
415.22
Ruhegehaltverordnung der Professorinnen und Professoren
2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat⁵ am 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 55, 561. 2 LS 415.21. 3 SR 831.40. 4 SR 831.42. 5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt. 6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit 1. Januar 2000. 7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar 2000. 8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
Ruhegehaltverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
(Barwertfaktoren zu § 5)
| Alter bei Austritt | Männer | Frauen |
|---|---|---|
| 45 | 4,890 | 6,059 |
| 46 | 5,097 | 6,309 |
| 47 | 5,313 | 6,570 |
| 48 | 5,540 | 6,842 |
| 49 | 5,776 | 7,126 |
| 50 | 6,023 | 7,422 |
| 51 | 6,282 | 7,731 |
| 52 | 6,553 | 8,054 |
| 53 | 6,837 | 8,391 |
| 54 | 7,135 | 8,744 |
| 55 | 7,449 | 9,113 |
| 56 | 7,780 | 9,501 |
| 57 | 8,130 | 9,908 |
| 58 | 8,501 | 10,336 |
| 59 | 8,895 | 10,787 |
| 60 | 9,314 | 11,262 |
| 61 | 9,761 | 11,764 |
| 62 | 10,240 | 12,295 |
| 63 | 10,754 | 12,858 |
| 64 | 11,308 | 13,452 |
| 65 | 11,908 | 14,082 |
Das Alter wird auf Monate genau berechnet.
Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert.
Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als
Barwertfaktor × erworbene Leistung.
1.7.15 - 89
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