415.322
(vom 1. Februar 2012)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 42 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,
beschliesst:
§ 1
Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeldpauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.
§ 2
Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:
a. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstudierende.
§ 3
Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
¹ OS 67, 158: Begründung siehe ABl 2012, 350.
² Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
³ LS 415.11.
1.7.12 - 77