415.411•Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF)
415.411Reglement01.02.2023
415.411
(vom 26. Oktober 2022)¹
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)⁴ und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)⁵,
beschliesst:
Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.
Regelungsbereich
¹ Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus:
Leitprinzipien
² Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.
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Organe
Die Organe der Fakultät sind:
Fachgruppen
¹ Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert:
Weitere Organisations-einheiten
Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät administrativ-organisatorisch zugeordnet:
Fakultätsverwaltung
Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:
Zusammensetzung
¹ Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.
² Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.
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3 An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.⁸
4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.
¹ Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
² Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
³ Sie ist abschliessend zuständig für:
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4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
Zusammensetzung und Wahl
¹ Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer oder einem Delegierten der Stände.
² Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung. ³ Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet sich nach deren Wahlreglementen.
Aufgaben
¹ Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:
² Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
Zusammensetzung des Fakultätsvorstands
¹ Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
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2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil. Sie haben beratende Stimme.
3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.
¹ Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vizedekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden Amtszeiten zu wählen.⁸
³ Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein.
⁴ Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungskommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
⁵ Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands besteht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mitglied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskommission konstituiert sich selbst.
⁶ Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
⁷ Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.
⁸ ¹ Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strategieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung.
² Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultätsbudget.
³ Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder zuständig für:
Wahl des Fakultätsvorstands
Aufgaben des Fakultätsvorstands
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⁴ Er ist zudem zuständig für:
Zusammenarbeit
⁸ ¹ Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegialer Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.
² Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultätsvorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf.
³ Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip auf der Grundlage von §§ 16–18 unter den Mitgliedern verteilt.
⁴ Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, entscheidet gestützt auf § 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan.
⁵ Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.
Dekanin oder Dekan
⁸ ¹ Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.
² Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Personalverordnung der Universität Zürich⁶ und Finanzhandbuch der Universität Zürich.
³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
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4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:
5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben.
6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane.
7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Dekanats und der Rechtsstelle:
8 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
9 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.
a.7 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäss § 15 Abs. 1–4.
3 Sie oder er ist in der Regel zuständig für:
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4 Ihr oder ihm obliegt die akademische Leitung des Vizedekanats:
Studiendekanin oder Studiendekan
⁸ ¹ Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die akademische Leitung des Studiendekanats.
² Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakultät. ³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung
⁸ ¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.
² Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät. ³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
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4 Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung. 5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität für Forschung und Nachwuchsförderung.
¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.⁸
² Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aussenbeziehungen auf Stufe der Fakultät. ³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
¹ Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultätsvorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der Fakultät.
² Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
⁸ ¹ Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan vertreten sich gegenseitig.
² Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen Zuständigkeit für Weiterbildung Stellvertretung
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3 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge.
4 Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekaninnen und Prodekane.
Delegation von Einzelaufgaben
Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.
Ständige und nichtständige Kommissionen
¹ Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.
² Ständige Kommissionen sind:
³ Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
⁴ Nichtständige Kommissionen sind insbesondere:
⁵ Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissionen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.
Zusammen- setzung und Wahl
¹ Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied des Fakultätsvorstands geleitet.
² Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand an.
³ Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgruppen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglementen bestimmt.
⁴ Die Kommissionen organisieren sich selbst.
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¹ Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausserfakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät.
² Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen berichterstattungspflichtig.⁸ ³ Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.
¹ Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.
² Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fachgruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen. ³ Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. ⁴ Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.
Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amtsdauern.
Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
Zusammensetzung Organisation Aufgaben
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Dekanat
¹ Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
² Ihm obliegen insbesondere:⁸
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3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
4 Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammenarbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsverwaltung.
a.⁷ ¹ Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den Vizedekanat bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
² Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäss § 29 Abs. 2.
³ Die Leiterin oder der Leiter des Vizedekanats leitet das Vizedekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
⁸ ¹ Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb Studiendekanat sicher.
² Ihm obliegen insbesondere:
³ Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Studiendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
¹ Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.
² Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
¹ Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnerinstitutionen im In- und Ausland.
Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung
Prodekanat Aussen- beziehungen
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2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbeziehungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
Rechtsstelle
¹ Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange der Fakultät.
² Ihr obliegen insbesondere:
³ Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.⁷
Befangenheit und Ausstand
¹ Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung² und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³.
² Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung ergänzende Richtlinien.
Einberufung von Sitzungen
¹ Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
² Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Versand nach den von diesen festgelegten Fristen.
Anträge
¹ Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
² Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktandum behandelt wird.
³ Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen Organen festgelegten Fristen.
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¹ Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sitzungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.
² Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. ³ Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäß angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.
¹ Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:
¹ Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimm-enthaltungen fallen ausser Betracht.
² Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt. ³ Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. ⁴ Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim. ⁵ Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.
¹ Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.
² Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. ³ Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. ⁴ Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim. ⁵ Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leitfaden erlassen.
Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum Teilnahme an Abstimmungen Durchführung von Abstimmungen Wahlen
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Zirkularbeschlüsse
¹ Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulationsverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
² Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs- und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
³ In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchgeführt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden ist.
⁴ Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 39 und 40.
Kommunikation
¹ Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät obliegt der Dekanin oder dem Dekan.
² Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche delegieren.
³ In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.⁸
Geheimhaltung
¹ Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:
² Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
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3 Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. 4 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.
¹ Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 44 unterliegen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. ³ Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehaltlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen. ⁴ In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehranstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
¹ Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung inkrafttreten durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.
² Es ersetzt das Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 2018.
⁷ ¹ Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit des vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 gewählten Prodekans Ressourcen.
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2 Die Amtszeit der auf der Grundlage der Änderung vom 2. Oktober 2024 erstmals gewählten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vizedekans gemäss § 15 a beginnt am 1. August 2025 und endet, abweichend von der regulären Amtsdauer gemäss § 12 Abs. 1, zeitgleich mit der Amtszeit des zum Zeitpunkt der Änderung amtierenden Dekans.
3 Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden zum 1. August 2025 gestützt auf § 14 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 und 15 a sowie 29 und 29 a vom Dekanat und Vizedekanat übernommen.
4 Die Stelle der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der Leitung des Vizedekanats gemäss § 29 a Abs. 3 überführt.
1 OS 78, 37; Begründung siehe ABl 2022-12-23. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.
2 LS 101.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.21.
7 Eingefügt durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. August 2025.
8 Fassung gemäss B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. August 2025.
9 Aufgehoben durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. August 2025.
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