415.421•Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)
415.421Reglement01.04.2021
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(vom 30. September 2020)¹
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³ und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)⁴,
beschliesst:
¹ Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in vier Institute:
c.⁶ das Institut für Finance,
d. das Institut für Informatik.
² Die Fakultät kann weitere Organisationseinheiten bilden.
¹ Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft der Fakultät.
² Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
³ Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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Zuständigkeiten
¹ Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
² Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
³ Sie ist abschliessend zuständig für
j. die Schaffung und Aufhebung ständiger fakultärer Kommissionen,
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k. die Wahl der Mitglieder von ständigen fakultären Kommissionen gemäss § 20 sowie ihrer Vorsitzenden unter Vorbehalt der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
die Festlegung der Höhe der Funktionszulage für die einzelnen Prodekaninnen und Prodekane.
4 Sie kann Aufgaben und Zuständigkeiten an den Fakultätsausschuss übertragen.
¹ Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Leitung der Fakultät
² Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
³ Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Dekanin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.
¹ Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
Zuständigkeiten
² Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:
³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für die
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Einleitung von Direktberufungsverfahren in Konsultation mit der jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor,
Bewirtschaftung des Lohnbudgets der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge der Fakultät,
Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats.
4 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss UniG, UniO und Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)⁵.
5 Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ übertragen sind.
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¹ Die Dekanin oder der Dekan sowie mindestens zwei Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
² Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
¹ Der Fakultätsvorstand ist für die Schaffung nicht ständiger fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder gemäss § 20 sowie ihrer Vorsitzenden zuständig.
² Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommission.
Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan in der Erfüllung der fakultären Aufgaben. Die Dekanin oder der Dekan kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.
² Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätsausschuss als für das Prüfungswesen zuständige Prüfungsdelegierte gewählt werden.
¹ Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fakultät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultätsvorstand in der Führung der Geschäfte.
² Es wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die Auswahl und Führung des Personals sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel des Dekanats. ³ Die Dekanin oder der Dekan ist die oder der Vorgesetzte der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats.
¹ Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan, den Prodekaninnen und den Prodekanen, den Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren sowie je einer oder einem Delegierten der Stände.
² Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zusammen- setzung
Zuständigkeiten a. des Fakultätsvorstandes
b. der Prodekaninnen und Prodekane
Aufgaben
Zusammen- setzung
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Zuständigkeiten
² Ihm obliegt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung die Stellungnahme und Antragstellung in folgenden Bereichen:
³ Ihm obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:
⁴ Er ist abschliessend zuständig für die
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Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
j. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, werden die Organisations- und Verfahrensvorschriften der Institute in den Institutsordnungen geregelt.
¹ Die Institute bereiten die Konzepte und Planungen zur Entwicklung und Qualitätssicherung der Studiengänge in ihrem Bereich zuhanden des Fakultätsausschusses vor.
² Die Vorbereitung gemäss Abs. 1 umfasst insbesondere die folgenden Gegenstände:
³ Die Institutsdirektorinnen und -direktoren sind für die Durchführung der Studienprogramme ihres Instituts verantwortlich. Sie erstatten dem Fakultätsausschuss darüber regelmäßig Bericht.
¹ Für einzelne Studienprogramme können Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren für fachliche Fragen bestellt werden. Sie können von Studienprogrammkoordinatorinnen oder -koordinatoren unterstützt werden.
² Die Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren gehören den ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät an. Sie werden vom Fakultätsausschuss auf Antrag des jeweiligen Instituts auf vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
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3 Der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor des jeweiligen Instituts obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
5 Die Institutsversammlung ist für die Sicherstellung der Lehr- und Semesterplanung in geeigneter Weise beizuziehen. 6 Für die Doktoratsprogrammdirektion und -koordination gilt Abs. 3 lit. a–d sinngemäss.
Mitglieder des Fakultätsvorstandes
¹ Die Mitglieder des Fakultätsvorstandes werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
² Sie treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
³ Bei der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane sind die Institute gemäss § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt.
Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans
¹ Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
² Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Professorenschaft eines jeden Instituts gemäss § 1 Abs. 1, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, je einer oder einem Delegierten der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.
³ Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
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4 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil der Dekanin oder des Dekans zuhanden des Fakultätsausschusses. Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Findungskommission vorschlagsberechtigt.
5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
¹ Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans erfolgt eine Ersatzwahl. Es gilt § 16.
² Tritt die Vakanz im Verlauf des letzten Jahres der Amtsdauer auf, erfolgt keine Ersatzwahl. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Geschäfte interimistisch bis zur Neuwahl weiter.
Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung oder scheidet sie vorzeitig aus ihrem oder seinem Amt aus, schlägt die Dekanin oder der Dekan Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl oder eine Ersatzwahl gemäß § 17 vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
¹ Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt (§ 77 UniO).
² Die Universitätsleitung regelt den jeweiligen Umfang in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.
Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans / vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt der Dekanin oder des Dekans
Vorbereitung der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane
Freistellung und weitere Rahmenbedingungen
¹ Für wichtige kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.
² Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Ständige und nichtständige Kommissionen
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Berufungskommissionen
¹ Die Berufungskommission ist eine nichtständige Kommission.
² Sie setzt sich zusammen aus
³ Die Dekanin oder der Dekan ist Mitglied von Amtes wegen.
⁴ Der Berufungsantrag ist durch mindestens zwei auswärtige Gutachten zu stützen.
Fakultäre Tenure-Kommission
¹ Die fakultäre Tenure-Kommission ist eine ständige Kommission. Sie setzt sich zusammen aus vier ordentlichen Professorinnen und Professoren eines jeden Instituts gemäss § 1 Abs.1.
² Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
³ Die Mitglieder der ständigen Tenure-Kommission sind jeweils von Amtes wegen Mitglieder der individuellen Tenure-Kommissionen.
Ordentliche Sitzungen
Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten in der Regel zwei- bis dreimal pro Semester zusammen. Der Fakultätsvorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Ausserordentliche Sitzungen
¹ Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonderem Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.
² Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fakultätsausschusses einberufen werden.
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Einladungen und Traktanden für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss sind in der Regel mindestens sechs Kalendertage vor dem Sitzungstermin elektronisch zu versenden.
¹ Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen.
² Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Teilnehmenden für die Traktandierung aussprechen. Davon ausgenommen sind Berufungsgeschäfte.
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschusses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.
¹ Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
² Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäß angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der teilnehmenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
¹ Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschließen, vorbehaltlich anderer Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
² Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten des Standes der Studierenden, des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechenden Grade und Titel führen.
³ Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fakultätsgremiums stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
⁴ Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
⁵ Abstimmungen über Anträge zu Beförderungen, Habilitationen und Ehrenpromotionen erfolgen geheim.
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Wahlen
¹ Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
² Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. ³ Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Teilnahme- und Stimmpflicht
¹ Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
² Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied an einer Sitzung verhindert, kann in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vertretung für die traktandierten Geschäften vom gleichen Stand bzw. gleichen Institut an die Sitzung entsendet werden. Eine Stimmübertragung an andere Mitglieder ist jedoch nicht möglich.
Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen
¹ Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO.
² Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss. ³ Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.
Schweigepflicht
¹ Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
² Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
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3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
¹ Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 33 unterliegen.
² Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehaltlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
Informationsrecht
Archivierung
Dieses Organisationsreglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung² durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 12. Januar 2000 aufgehoben.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
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¹ OS 76, 73; Begründung siehe ABl 2021-02-12.
² Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
³ LS 415.11.
⁴ LS 415.111.
⁵ LS 415.21.
⁶ Fassung gemäss B vom 29. Mai 2024 (OS 79, 340; ABl 2024-08-02). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
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